Umweltpolitik

Verbraucherschutz

Gesundheit

 


Die Umweltpolitik der Europäischen Union

von Dagmar Roth-Behrendt /Frank Büchler


In einer globalisierten Welt, die stark von den Belangen der Wirtschaft geprägt ist, haben sowohl die Politik als auch die Gewohnheiten der Verbraucher und Produzenten einen signifikanten Einfluss auf den Zustand der Umwelt. Gesetzgebung ist, neben anderen Instrumenten, ein wesentlicher Schlüssel zur Verbesserung der Umweltbedingungen. Sie ist das Hauptwerkzeug, um die Berücksichtigung von Umweltbelangen in allen relevanten Politikbereichen zu erreichen. Gute Gesetze allein reichen aber nicht aus. Von gleicher Bedeutung ist die Umsetzung der bereits existierenden Gesetzgebung. Daneben bleibt die Bewusstseinsbildung im Umgang mit der Umwelt elementarer Bestandteil einer umfassenden Umweltpolitik. Dazu gehören auch eine möglichst enge Zusammenarbeit mit der so genannten Zivilgesellschaft bei Lösungsfindungen und leicht zugängliche und lückenlose Umweltinformationen für interessierte Bürger. Grundlage für die aktuelle Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) ist das im Juli 2002 in Kraft getretene 6. Umweltaktionsprogramm, das über einen Zeitraum von zehn Jahren den Rahmen für kommende Aktivitäten steckt. Das neue Schlagwort heißt nachhaltige Entwicklung und zielt auf die Integration von sozialem Fortschritt, ökonomischem Wachstum und Umweltschutz ab.
Die EU hat seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften einen umfassenden umweltpolitischen Rechtsrahmen erarbeitet. Dazu gehören Regelungen im Bereich des Klimaschutzes, des Wasserrechts, des Bodenschutzes, der Luftreinhaltung, des Abfallrechts, des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes, des Gefahrenstoffrechts oder der Lärmprävention. Begleitet wird diese sektorenspezifische Gesetzgebung durch horizontale Gesetzgebung, etwa zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), zur Umwelthaftung oder zum Umweltmanagement nach EMAS. Finanzierungsinstrumente stehen in Form von Programmen wie Life oder NATURA 2000 zur Verfügung.
Im Jahr 1994 wurde die Europäische Umweltagentur mit Sitz in Kopenhagen gegründet.i Aufgabe dieser wissenschaftlichen Einrichtung ist es, themenspezifische Informationen über die Umweltsituation in Europa für die Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit aufzuarbeiten. Die Agentur zählt 31 Mitgliedsländer – neben den ab dem 1. Januar 2007 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Island, Liechtenstein, Norwegen, und die Türkei. Darüber hinaus beteiligen sich auch die Schweiz und alle Balkanländer an der Arbeit der Agentur.

I.Historischer Überblick

Ziel der Römischen Verträge von 1957 war eine friedliche Wandlung der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der Staaten und Gesellschaften Westeuropas. Durch eine Koordinierung von Schwerindustrie, Atompolitik und Bergbau sollten kriegerische Konflikte der Mitgliedstaaten untereinander verhindert werden. Eine europäische Umweltpolitik spielte hierbei zunächst keine Rolle. Konzepte wie »Umweltschutz« oder »Umweltpolitik« waren in den ursprünglichen Gemeinschaftsverträgen nicht vorgesehen. Es dauerte bis Anfang der 1970er Jahre, bis der breiten Öffentlichkeit die Bedeutung der Gefährdung der natürlichen Umwelt bewusst wurde.
Beim EG-Gipfel in Paris im Juli 1972 wurde zum ersten Mal die Absicht gefasst, den Umweltschutz zu einem Ziel der Gemeinschaft zu machen. Folge war in den Jahren 1973 bis 1976 ein erstes Aktionsprogramm, mit dem die Rahmenbedingungen für eine gemeinschaftliche Umweltpolitik geschaffen wurden. Mit weiteren Aktionsprogrammen sollte in einzelnen Bereichen durch die Einführung von Mindeststandards die zunehmende Umweltverschmutzung eingedämmt werden. Dies betraf vor allem die Abfallentsorgung, die Luft- und Wasserverschmutzung und den Naturschutz.
In diesem Zusammenhang wurden etwa 22 Rechtsakte erlassen. Als Rechtsgrundlage dienten die Vorschriften zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes und zur Rechtsangleichung (Artikel 100a EGV). 1987 wurde mit der Einheitlichen Europäischen Akte der Versuch einer Reform der Gemeinschaft unternommen. Der Umweltpolitik wurde dabei ein eigener Titel (VII) gewidmet. Damit wurde zum ersten Mal eine Rechtsgrundlage ausdrücklich für umweltbezogene Maßnahmen geschaffen und ihre Ziele umrissen. Demnach mussten die Erfordernisse des Umweltschutzes im Rahmen der Gemeinschaftspolitik berücksichtigt werden.
Erst im Vertrag von Maastricht von 1992 wurde in Titel XVI die Umweltpolitik als eigene Gemeinschaftspolitik anerkannt. Der neue Artikel 130r Absatz I EGV definierte ihre Ziele. Die gemeinschaftliche Umweltpolitik sollte der Erhaltung und dem Schutz der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität, dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und der Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme dienen. In Artikel 130r Absatz II EGV wurde das Vorsorgeprinzip verankert. Über Fragen der Umweltpolitik kann der Rat (von Ausnahmen abgesehen) nur noch mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 148 Absatz II EGV) entscheiden. Gleichzeitig mussten Entscheidungen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt hatten, im durch den Vertrag von Maastricht ausgeweiteten Mitentscheidungsverfahren zusammen mit dem Europäischen Parlament (EP) getroffen werden.
Im Vertrag von Amsterdam wurden Teile der Präambel neu gefasst. Er formulierte in Artikel 2 EGV erstmals eine »ausgewogene und nachhaltige Entwicklung« als eines der Ziele der Union. Als Mittel der Integration von Umweltaspekten in die anderen Politikbereiche wurde der neu gefasste Artikel 6 EGV eingeführt. Die alte Fassung der Querschnittsklausel war in ihrer Anwendung unklar gewesen und hatte in der Rechtspraxis keine große Rolle gespielt. Die neue Fassung stellte an den Beginn des Vertragswerkes eine Art Generalklausel, welche die Einbringung von Umweltaspekten in alle Politiken der Union nicht nur ermöglichte, sondern eindeutig forderte. Entsprechend enthielt die Schlussakte zum Amsterdamer Vertrag eine Erklärung der Kommission, in der sie sich verpflichtete, Rechtsakte, die eine nicht unerhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könnten, einer Prüfung auf ihre Umweltverträglichkeit zu unterziehen. Gemäß Artikel 95 EGV muss die Kommission auch bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben, ein hohes Umweltschutzniveau und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen. Im Rahmen der neuen Nummerierung des gesamten Vertrages bekamen auch die Umweltartikel neue Ziffern. Art. 175 EGV stellt die Kompetenzgrundlage für ein Tätigwerden der Gemeinschaft dar, um die in Art. 174 genannten Ziele zu verwirklichen. Art. 176 EGV erlaubt den Mitgliedsstaaten eine Umweltpolitik, deren Schutzniveau über dem der Gemeinschaft liegt. Allerdings müssen derartige Maßnahmen mit den sonstigen Bestimmungen des Vertrages vereinbar sein, z.B. darf keine unzulässige Diskriminierung von Unternehmen aus anderen EU-Staaten erfolgen. Der Vertrag von Nizza brachte nur kleine Änderungen im Bereich der Raumordnung.
In die Charta der Grundrechte der EU wurde eine Art Querschnittsklausel als Staatsziel aufgenommen, die in ihrem Inhalt dem Art. 6 des EGV gleicht: »Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden«. Die Charta der Grundrechte ist nunmehr fester Bestandteil des Verfassungsvertrages.
Im Juni 2003 legte der Konvent zur Zukunft Europas seinen Entwurf einer Europäischen Verfassung vor. Auf dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs im Juni 2004 konnte eine Einigung zu dem Entwurf erreicht werden, im Frühsommer 2005 scheiterten aber die Referenden zum Verfassungsvertrag in Frankreich und den Niederlanden. Ein Zeitplan für Zukunft des Verfassungsvertrages steht nicht fest. Die deutsche Bundesregierung hat angekündigt, die Zukunft des Verfassungsvertrages zu einem der Schwerpunkte ihrer im Januar 2007 beginnenden Ratspräsidentschaft zu machen. Im Verfassungsvertrag werden die bisherigen Kompetenzen der EU im Umweltbereich nicht berührt. Art. I-3 im ersten Teil des Verfassungsvertrags definiert die Ziele der Union und nennt Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität als einen Aspekt der nachhaltigen Entwicklung. Die Integration von Umweltbelangen in alle Gemeinschaftsbereiche regelt Art. III-119. In Teil III Kapitel III »Die Politik in anderen Bereichen« wurde unter Abschnitt 5 der Politikbereich Umwelt eingefügt. Art. III-233 des Verfassungsvertrags gibt fast wortgetreu den Text des jetzigen Art. 174 EGV wieder. Der Art. III-234 entspricht inhaltlich dem Art. 175 EGV, wurde jedoch dem neuen System der Rechtsakte angepasst.

II.Auswahl aktueller Programme und Gesetzgebungen

1. Umweltaktionsprogramm

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft wird seit dem Jahr 1973 in aufeinander folgenden Aktionsprogrammen gebündelt. Wie bereits ewähnt, trat im Juli 2002 das 6. Umweltaktionsprogramm »Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand« in Kraftii. Es schließt sich dem 5. Umweltaktionsprogramm aus dem Jahr 1992 sowie dessen Überarbeitung von 1998 an. Das 6. Umweltaktionsprogramm umfasst die vier Schwerpunktbereiche »Klimaschutz«, »Natur und biologische Vielfalt«, »Umwelt und Gesundheit« sowie »Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Abfallwirtschaft«. Zur Umsetzung dieser Schwerpunktbereiche sieht das Programm sieben thematische Strategien vor, die die Kommission seit September 2005 sukzessive vorgelegt hat. Es handelt sich um die Strategien zur »Luftqualität« (September 2005), zur »Meeresumwelt« (Oktober 2005), zur »Abfallvermeidung und zum Recycling« (Dezember 2005), zur »nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen« (Dezember 2005), zur »städtischen Umwelt« (Januar 2006), zur »nachhaltigen Nutzung von Pestiziden« (Juli 2006) und zum »Bodenschutz« (September 2006). Die Strategien ergingen in Form von Mitteilungen der Kommissioniii und sind zumeist von Vorschlägen für Richtlinien des EPs und des Rates begleitet.

2.Aktionsplan für Umwelttechnologien

Anfang 2004 veröffentlichte die Kommission den Aktionsplan für Umwelttechnologien »ETAP« (»Environmental Technologies Action Plan«)iv. Mit diesem Aktionsplan sollen gezielt solche Umwelttechnologien, die sich durch Innovation, Wachstum und nachhaltige Entwicklung auszeichnen, gefördert werden. Unter Umwelttechnologien werden dabei Technologien und Verfahren zur direkten Verringerung der Umweltverschmutzung (z.B. durch Emissionskontrolle von Verbrennungsanlagen), umweltfreundlichere und ressourcenschonende Erzeugnisse und Dienstleistungen sowie Instrumente der effizienteren Ressourcenbewirtschaftung (z.B. Wasserversorgung, Energiespartechniken) verstanden. Die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich im Wesentlichen in drei Gruppen zusammenfassen: (1) Übergang von Forschung zur Vermarktung, (2) Verbesserung der Marktbedingungen und (3) globale Initiativen. Die Schlüsselaktivitäten liegen in der Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den Entwicklern neuer Technologien, Investoren und Verwaltung in Bereichen wie Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien, Photovoltaik und Wasserbereitstellung. Darüber hinaus werden der Aufbau eines »European Panel on Environmental Technologies« zur Harmonisierung von Forschung und Entwicklung sowie Unterstützung bei der Standardisierung von Verfahren zur Erhöhung der Chancen für den Markteintritt angestrebt. Das EP nahm im Juli 2005 eine Entschließung zu dem Aktionsplan an, in dem es ihn begrüßte, sich jedoch eine stärkere Betonung des Ausbaus der Nachfrage nach umweltfreundlichen Technologien wünschte.

3.Klimaschutz

Der Klimawandel stellt eine der größten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedrohungen der Erde dar. Menschliches Handeln trägt zum Anstieg von klimaverändernden Treibhausgasen, wie Kohlendioxid oder Stickstoffdioxid, in der Erdatmosphäre bei. Der weltweite Ausstoß an Treibhausgasen wird in den kommenden Jahrzehnten noch zunehmen, vor allem durch die rasante Industrialisierung in bisher primär landwirtschaftlich geprägten Erdteilen und durch eine negative Entwicklung im Verkehrssektor. Dort ist eine zunehmende Verlagerung von eher umweltfreundlichen Verkehrsmitteln auf Straße und Luftverkehr festzustellen. Damit gehen höherer Energieverbrauch und vermehrte Treibhausgasemissionen einher. Der Rat der Europäischen Union hat sich daher das Ziel gesetzt, den weltweiten Anstieg der durchschnittlichen Oberflächentemperatur auf höchstens 2° C - verglichen mit Werten vor Beginn der Industrialisierung - zu begrenzen.
Die EU hat sich im Rahmen des am 11. Dezember 1997 verabschiedeten Kyoto-Abkommens außerdem verpflichtet, die Treibhausgasemissionen zwischen 2008 und 2012 um 8% zu verringern. Die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedsstaaten haben teilweise geringere Zielvorgaben (6-8%). Malta und Zypern haben keine Zielvorgaben. Zur Umsetzung der »Kyoto-Vorgaben« wurde mit Verabschiedung der Richtlinie über den Handel mit Emissionszertifikatenv ab Januar 2005 ein EU-weiter Handel mit Emissionszertifikaten in Gang gesetzt und somit drei Jahre vor Eintritt eines im Kyoto-Abkommen vorgesehenen weltweiten Handels. Die Koppelungsrichtlinievi ermöglicht es, im Kyoto-Protokoll vorgesehene klimaschonende Aktivitäten außerhalb des eigenen Landes in das Handelsystem einzubeziehen. Das EU-Emissionshandelssystem umfasst in der ersten Zuteilungsphase von 2005 bis 2007 ca. 11.500 Industrieanlagen, hauptsächlich aus der Großindustrie, die annähernd die Hälfte des europäischen Kohlendioxidausstoßes produzieren. Diese Unternehmen dürfen Kohlendioxid nur noch bis zu einer Menge ausstoßen, in deren Höhe sie über Handelszertfikate verfügen. Eine Tonne Kohlendioxid hat im Handelssystem einen marktabhängigen Wert und kann somit bei Nichtverwendung verkauft werden. Dadurch rechnet es sich wirtschaftlich, möglichst wenig Emissionen zu verursachen. Gleichzeitig werden die Verringerungen im Treibhausgas-Ausstoß dorthin gelenkt werden, wo sie wirtschaftlich am günstigsten sind. Überschreitet ein Unternehmen seinen Bestand an Emissionsrechten, muss es bis Ende 2007 pro Tonne Kohlendioxid 40 € Strafe zahlen. Ab dem Jahr 2008 werden 100 € pro Tonne fällig. Bis einschließlich 2007 können Anlagen aus bestimmten Branchen vom Emissionshandel ausgenommen werden. Die Mitgliedsstaaten sind nach der Richtlinie verpflichtet, so genannte nationale Allokationspläne (NAPs) an die Europäische Kommission zu übermitteln, die regeln, welche Anlage zu welchen Bedingungen Rechte in Form von handelbaren Zertifikaten zugeteilt bekommt. Außerdem müssen die Mitgliedsstaaten jährlich über die Anwendung des Emissionshandelssystems an die Kommission berichten. Die erste Zuteilungsperiode begann 2005 und läuft derzeit bis Ende 2007; anschließend sind fünfjährige Zuteilungsperioden vorgesehen. Für die ersten zwei Zuteilungsperioden werden 95 % bzw. 90% der Rechte kostenlos zur Verfügung gestellt. Ab der zweiten Handelsperiode können die Mitgliedsstaaten auch andere Treibhausgase in den Handel aufnehmen. Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission einen Vorschlag zur schrittweisen Aufnahme des Luftverkehrs in das Handelssystem ab 2011 vorgelegt.
Das EU-Emissionshandelsystem hatte in den Anfangsjahren mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen. Die Mitgliedstaaten sind bei der Zuteilung der Emissionsrechte teilweise sehr großzügig vorgegangen, vereinzelt wurden die Zuteilungspläne nur mit erheblicher Verspätung bei der Kommission gemeldet. In der zweiten Handelsperiode, in der die »Kyoto-Ziele« zu erfüllen sein werden, sind diese Fehler zu vermeiden. Die NAPs für die zweite Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wurden bis zum 29. November 2006 nur von 19 Mitgliedsstaaten vorgelegt. Nur zehn dieser Pläne waren so vollständig, dass sie aus Sicht der Kommission auf ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie zum Emissionshandel überprüft werden konnten. Als Ergebnis dieser Prüfung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Gesamtmenge der Zertifikate gegenüber dem Emissionsvolumen von 2005 um 7 % herabgesetzt werden müsse und um fast 7 Prozent auch die Emissionen, die in den Allokationsplänen vorgeschlagen wurden.
Im Februar 2005 hat die Kommission in einer Mitteilung die Politik der EU im Bereich des Klimaschutzes für die Zeit nach 2012 vorgelegtvii. In Reaktion darauf hat das EP ehrgeizige Ziele, z.B. die Senkung der Emissionen um 30 % bis zum Jahr 2020 gefordert und auf das enorme Potential von Energiesparmaßnahmen hingewiesen. Im November 2006 fand die 12. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (»COP 12«) in Nairobi statt. Von der EU wurden die Dringlichkeit des Handelns im Klimaschutz und die Bedeutung neuer Technologien betont. Auf der Konferenz wurde beschlossen, im Jahr 2008 eine Überprüfung der Klimaschutzziele vorzunehmen.
Der Handel mit Emissionsrechten kann angesichts der globalen Herausforderung durch den Klimawandel nur ein Instrument unter mehreren sein. Andere, damit in Zusammenhang stehende Regelungen, sind die Verordnung über FCKW und H-FCKW Kältemittel, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie oder die Richtlinie über Gebäudeenergieeffizienz. Verbindliches Ziel der EU ist es, bis 2010 21 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen wie Biomasse, Wind und Sonne zu gewinnen.
Im Juli 2006 ist die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase in Kraft getretenviii. Die Verordnung gilt ab dem 4. Juli 2007 für den Bereich der Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit Stoffen ab 3kg Füllgewicht. »Fluorierte Treibhausgase« (F-Gase) sind bestimmte, bei Normaldruck und üblicher Umgebungstemperatur gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die ein hohes Treibhauspotenzial besitzen und daher stark zur Erderwärmung beitragen. Die Verordnung schreibt unter anderem eine spezielle Kennzeichnung vor, zudem sind Beschränkungen der Verwendung von F-Gasen in ortsfesten Anlagen und Geräten vorgesehen. In bestimmten Einsatzgebieten werden F-Gase, teils mit Übergangsfristen bis 2009, verboten. Eine gesonderte Richtlinie ist für die Verwendung von F-Gasen in Kraftfahrzeugen - etwa in Kfz-Klimaanlagen – ergangenix. Diese Richtlinie legt die Anforderungen für die EG-Typengenehmigung für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen aus in Kraftfahrzeugen eingebauten Klimaanlagen und das sichere Funktionieren dieser Anlagen fest.

4. Luftreinhaltung 

Saubere Luft ist ein wesentlicher Faktor für die menschliche Gesundheit. Der Schutz der Luftqualität auf europäischer Ebene setzt vor allem bei der Reduzierung von Schadstoff-Emissionen in den Bereichen Verkehr, Industrieanlagen und Umgebungsluft an.
Die 1996 verabschiedete Luftrahmenrichtliniex hat bereits 1999 konkrete Formen in Gestalt der Richtlinie über Grenzwerte für Schwefel- und Stickstoffdioxidxi angenommen. Danach haben die europäischen Insitutionen weitere schadstoffspezifische Tochterrichtlinien ausgearbeitet, zu denen unter anderem die Richtlinie über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxidxii gehört. Als weitere Tochterrichtlinie verpflichtet die Ozon-Richtliniexiii die Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Konzentrationen von bodennahem Ozon in ihrem gesamten Hoheitsgebiet. Sie müssen die Öffentlichkeit unterrichten, wenn die Werte über 180 Mikrogramm pro Kubikmeter ansteigen. Kurzfristige Maßnahmen wie z. B. die Einschränkung des Straßenverkehrs müssen ergriffen werden, um ein Überschreiten der Alarmschwelle von 240 Mikrogramm pro Kubikmeter zu vermeiden. Bei Überschreiten dieses Wertes ist die Öffentlichkeit zu warnen. Neben dem Ziel der Vermeidung kurzfristiger Höchstkonzentration verfolgt die Ozon-Richtlinie das langfristige Ziel, bis zum Jahr 2010 den Wert von 120 Mikrogramm pro Kubikmeter an nicht mehr als 25 Tagen im Jahr zu überschreiten. Eine vierte Tochterrichtlinie begrenzt schließlich die Konzentrationen von Arsen, Cadmium. Quecksilber und Nickel in der Luftxiv.
Die im September 2005 von der Kommission vorgelegte thematische Strategie gegen Luftverschmutzung soll die Luft in der EU bis zum Jahr 2020 deutlich verbessern und die Zahl der vorzeitigen Todesfälle durch Luftverschmutzung ebenso verringern, wie die Schadstoffbelastung von Wäldern und anderen Ökosystemen. Das Paket zur Luftreinhaltung wird unter dem Stichwort »CAFE« (»Clean Air for Europe«) präsentiert und geht auf eine gleichlautende Mitteilung der Kommission vom Mai 2001 zurückxv.
Mit der Strategie wurde ein Richtlinienvorschlagxvi zur Überarbeitung der bestehenden Luftrahmenrichtlinie vorgelegt. Die oben genannten Tochterrichtlinien sollen dabei in die Luftrahmenrichtlinie einbezogen werden. Diese wird insgesamt vereinfacht und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst. Erstmals werden Grenzwerte für sehr kleine Feinstäube PM2,5 (zusätzlich zu den gröberen PM10) eingeführt. Das EP hat den Vorschlag in erster Lesung im September 2006 beraten. Vor allem mit Blick auf die Umsetzungsschwierigkeiten für Städte und Gemeinden sprachen sich die Abgeordneten für flexiblere Fristen bei der Einhaltung der Grenzwerte aus. In bestimmten Fällen sollen fünf zusätzliche Jahre - bis 2015 – zur Erreichung der Grenzwerte gewährt werden. Die Grenzwerte selbst wurden dagegen niedriger als im Kommissionsvorschlag angesetzt. Das Parlament erhöhte außerdem die Anzahl von Tagen pro Jahr, an denen eine erhöhte PM10 Feinstaub Belastung aufgrund geografischer und meteorologischer Besonderheiten toleriert werden kann, nämlich von 35 auf 55 Tage. Der Rat hat im Oktober 2006 eine politische Einigung erreicht, lehnt aber die Anhebung der PM10 Toleranztage ebenso wie schärfere Grenzwerte ab. Die Forderung des EP nach einer Flexibilisierung der Umsetzungsfristen kommt den Interessen der Mitgliedsstaaten dagegen entgegen. Das EP wird sich in der ersten Hälfte des Jahres 2007 in zweiter Lesung mit dem Richtlinienvorschlag befassen.
Die Richtlinie über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund organischer Lösemittel ist seit dem 30. April 2004 in Kraftxvii. Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) fallen bei Prozessen an, bei denen diese Stoffe verwendet oder hergestellt werden, und haben einen erheblichen Anteil an der Entstehung des bodennahen Ozons. Anwendung findet diese Richtlinie allein auf Dekorfarben/-lacke sowie auf Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung. Daher wurden Grenzwerte für die Verwendung von Lösemitteln in bestimmten Kategorien von Beschichtungsstoffen festgelegt, um das Ziel einer globalen Senkung der VOC-Emissionen auf 295 Kilotonnen im Jahr 2010 zu erreichen.
Im Verkehrsbereich werden seit Ende 2005 mit einer Verordnung für die neue Abgasnorm Euro 5 die Schadstoffgrenzen für Kraftfahrzeuge für die Zeit nach 2009 erarbeitetxviii. Seit 1993 dürfen Kraftfahrzeuge nur dann in der EU zugelassen werden, wenn sie die Grenzwerte der jeweiligen Euro-Normen einhalten. Am 13. Dezember 2006 hat das Europäische Parlament einen zuvor mit dem Ministerrat ausgearbeiteten Kompromiss zugestimmt. Der Rat wird den Text während einer der ersten Sitzungen im Januar 2007 bestätigen. Ab September 2009 soll die Euro-5-Schadstoffnorm gelten, ab September 2014 die Euro-6-Norm. Die Einbeziehung der Euro-6-Norm in die Verordnung geht auf eine Forderung des Europäischen Parlaments zurück. In der Euro-5-Norm wird die zulässige Partikelmasse um 80% reduziert. Die Stickoxid Grenzwerte für Dieselfahrzeuge werden um 28% gesenkt, womit ab 2009 in der EU nur noch solche Dieselfahrzeuge zugelassen werden können, die nach dem heutigen Stand der Technik einen Partikelfilter benötigen. Mit der Euro-6-Stufe kommt es zu einer weiteren Reduzierung um 56%. Für Benzinfahrzeuge werden die Stickoxid Grenzwerte in den beiden Stufen einmalig um 25% gesenkt. Die Verordnung sieht besondere Vorschriften für alternative Kraftstoffe, wie Biokraftstoffe oder Kohlenwasserstoffe vor. Den Mitgliedstaaten sind steuerlich Anreize zur vorzeitigen Einführung der neuen Normen gestattet.

5. Abfallpolitik

Die Abfallpolitik der EU beruht auf einer gemeinschaftlichen Strategie von 1996xix. Sie konzentriert sich auf die Verhütung der Entstehung von Abfällen, auf die Förderung umweltfreundlicher Technologien und die effektive Wiederverwertung. Umweltbelastende Tätigkeiten, wie Mülltransporte und die Deponierung von Sondermüll haben im Binnenmarkt europäische Dimension. Regelungen zur Abfallverbringung, Abfallbehandlung oder zu gefährlichen Abfällen können allerdings vom Europäischen Gesetzgeber nur ausgearbeitet, nicht umgesetzt werden. Dies obliegt den Mitgliedsstaaten, die sich damit teils unnötig schwer tun. Als Folge werden die Entwicklungen im Abfallrecht zu einem guten Stück vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorangetrieben.
Das zentrale Instrument zur Umsetzung der Abfallstrategie ist die über 30 Jahre alte Abfallrahmenrichtliniexx. Beide, sowohl die Strategie von 1996, als auch die Rahmenrichtlinie, werden seit dem Jahr 2006 einer grundlegenden Revision unterzogenxxi. Der entsprechende Kommissionsvorschlag definiert neue Ziele in der Abfallvermeidung und entwickelt Instrumente zur deren Umsetzung. Die Kommission versucht erkennbar mehr Kontrolle über die tatsächliche Durchsetzung der Regeln in den Mitgliedsstaaten zu erhalten. Unter dem Leitbild einer »Recycling-Gesellschaft« soll die Abfallpolitik zukünftig den gesamten »Lebenszyklus« von Produkten erfassen. Zudem soll die energetische Verwertung von Abfällen zur Schonung natürlicher Ressourcen, wie Heizöl, Stein- und Braunkohle gestärkt werden. Bestimmte Abfälle, wie z.B. Altöle, Lösungsmittel, Kunststoffe, Papier oder Pappe enthalten hohe kalorische Werte, die mit der heutigen Technik umwelt- und ressourcenschonend als Brennstoff eingesetzt werden können. Dazu schlägt die Kommission Kriterien zur Einstufung von energieeffizienten Müllverbrennungsanlagen als Verwertungsanlagen vor. Betroffen wären etwa 20% der meist städtischen Anlagen. In den ersten Parlamentsdebatten mahnten viele der Abgeordneten die strikte Beibehaltung der »Abfallhierarchie« an, nach der Abfälle nur in letzter Instanz endgültig entsorgt werden dürfen. Debattiert wurde zudem über die genaue Definition eines »Lebenszyklus« von Produkten. Ferner wurde die Frage thematisiert, ob die Abfallrahmenrichtlinie der richtige Ort für die Regelung der Energieeffizienz von Müllverbrennungsanlagen sei. Das EP wird seine erste Lesung im im Februar des Jahres 2007 abschließen.
Im Gesetzgebungsverfahren wird das Prinzip der Produzentenverantwortung als Grundpfeiler der EU-Abfallpolitik eine bedeutende Rolle spielen. Die Bedeutung dieses Prinzips zeigte sich schon anhand der Verpackungsrichtliniexxii oder der Altautorichtliniexxiii aus dem Jahr 2000. Auch die Richtlinie über Abfälle von elektrischen und elektronischen Gerätenxxiv weist in diese Richtung. Ziel ist es, das Einsammeln und die getrennte Behandlung von elektrischen und elektronischen Abfällen zu fördern. Darunter fallen vor allem Haushalts-, Fernseh- und EDV-Geräte, die kostenlos von privaten Haushalten zurückgegeben werden sollen.
Jährlich fallen in der EU über sechs Millionen Tonnen Elektroschrott an. Da in diesen Abfällen gefährliche Substanzen wie Blei, Quecksilber, Kadmium, Chrom-6-Verbindungen und Flammschutzmittel enthalten sind, bestand Handlungsbedarf gleich in zweierlei Hinsicht: Parallel zur Elektroschrott-Richtlinie wurde die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ROHS)xxv beraten und verabschiedet. Das Parlament setzte durch, dass ein Verbot der gefährlichen Stoffe nicht erst ab 2008, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, sondern bereits ab dem 01. Juli 2006 in Kraft trat. Die Liste mit den gefährlichen Stoffen wird außerdem in Abhängigkeit vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst.
Die Richtlinie für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikabfällen ist darauf ausgerichtet, die Mitgliedstaaten zur selektiven Sammlung in den privaten Haushalten zu verpflichten. Dazu waren bis August 2005 Rücknahmesysteme und Rücknahmestellen für alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufzubauen. Das EP setzte gegenüber dem Rat durch, dass bis spätestens 2006 eine jährliche Sammelmenge von vier Kilogramm Elektroschrott pro Einwohner erreicht werden musste. Die Sammlung ist kostenlos für die Bürger und die Hersteller stehen individuell für die anfallenden Kosten der Sammlung, Verwertung und Entsorgung - zumindest ab Rücknahmestelle - ein. Ferner wurden höhere Einzelquoten für die Verwertung von besonderen Altgerätekategorien festgelegt. So müssen z. B. bis Ende 2006 Recyclingquoten zwischen 50 Prozent für Kleingeräte wie Toaster oder Staubsauger und 75 Prozent für große Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Kühlschränke erreicht werden.
Mit der im Juni 2006 erlassenen Verordnung über die Verbringung von Abfällen wird die bestehende EG-Abfallverbringungsverordnung novelliertxxvi. Die Verordnung wird ab dem 12. Juli 2007 anzuwenden sein. Sie stärkt die so genannte Hausmüllautarkie: Exporte von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen (Restmüll) können von den Behörden künftig verhindert werden, unabhängig davon, ob die Abfälle beseitigt oder verwertet werden sollen. Damit wird eine Scheinverwertung dieser Abfälle verhindert und die Planungssicherheit für kommunale Entsorgungsstrukturen erhöht. Die Verordnung übernimmt darüber hinaus internationale Übereinkommen, wie das geänderte Basler Übereinkommen über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in das Gemeinschaftsrechtxxvii.
Nach einem Vermittlungsverfahren im Mai 2006 verabschiedeten das EP und der Rat im September 2006 eine Neufassung der (Alt-) Batterienrichtliniexxviii. Die bisherige Gesetzgebung zu Batterien und Akkumulatoren wird damit erheblich verschärft und die Herstellerverantwortung hervorgehoben. Nach der zweijährigen Umsetzungsfrist werden EU-weit Recyclingsysteme verpflichtend sein. Bisher haben lediglich Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande und Schweden umfassende Systeme eingeführt. Als Mindestsammelraten werden 25% im fünften Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie und 45% nach zehn Jahren festgelegt. Die Mindestvorgaben für das Recycling betragen 65% für bleisäurehaltige Produkte, 75% für solche mit Nickel-Cadmium und 50% für sonstige Batterien. Quecksilber und Cadmium dürfen ab einer bestimmten Konzentration (0,0005% Quecksilber, 0,002% Cadmium) nur noch in Notfall- und Alarmsystemen, Medizingeräten oder kabellosen Powertools verwendet werden. Das EP erreichte die Kennzeichnung der Kapazität von Batterien ab 2009, mit der den Kunden der Vergleich der Leistung beim Kauf ermöglicht werden soll. Die Händler werden zukünftig EU-weit verpflichtet sein, gebrauchte Batterien kostenlos zurückzunehmen Batteriebetriebene Geräte müssen zukünftig so konzipiert werden, dass verbrauchte Batterien leicht entnommen werden können.
Schließlich wurde im Jahr 2006 auch eine Richtlinie über Bergbauabfällexxix verabschiedet, wiederum nach einem Vermittlungsverfahren. Bei Bergbauabfällen handelt es sich um Oberboden, Deckgestein, taubes Gestein und Rückstände, die beim Abbau und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen anfallen. Diese Abfälle stellen in Europa die größte Einzelabfallmenge dar, die mit über 400 Tonnen/ Jahr mehr als 20% der Gesamtabfallmenge ausmacht. Mit der Richtlinie werden unionsweite Regeln zur Verhütung der Verschmutzung von Wasser und Boden infolge der Lagerung von Abfällen in Absetzteichen und auf Halden eingeführt. Die Betreiber müssen bereits in der Planungsphase Abfallbewirtschaftungspläne erstellen. Durch strenge Regeln für die Erteilung von Genehmigungen für Abfallentsorgungseinrichtungen sollen ausreichender Umweltschutz und sicherer Betrieb der Anlagen gewährleistet werden. Die Bestimmungen erfassen nicht nur die Betriebsphase, sondern auch Stilllegung und Nachsorge. Bereits verseuchte Gebiete sollen saniert werden.
6.Gewässerschutz
An den Rohstoff Wasser werden von der modernen Industriegesellschaft immer umfangreichere und komplexere Nutzungsansprüche gestellt. Da Flüsse und Wasserkörper nationale Grenzen überqueren, überrascht es nicht, dass im Gewässerschutz internationale Kooperationen eine lange Tradition habenxxx.
Das Koordinatensystem für die Wasserpolitik der EU gibt die Wasserrahmenrichtlinie vor xxxi. Sie dient dem Schutz sämtlicher Gewässer, soll Verschmutzungen verhindern, eine nachhaltige Entwicklung fördern, die Umwelt schützen und Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürre mildern. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist noch nicht abgeschlossen. Der Gerichtshof musste die mangelhafte Einhaltung der Umsetzungsfrist bis 2003 gegenüber einer Reihe von Staaten anmahnen. Im März 2007 wird die Kommission eine Analyse über den Stand der Umsetzung vorlegen. Bis Ende 2015 soll nach der Richtlinie in der EU ein qualitativ guter Zustand aller Grund- und Oberflächengewässer erreicht sein. Umfangreiche Einzelregelungen sind darüber hinaus zur Sicherung der Trinkwassergewinnung und- qualität ergangen.
Am 24. März 2006 trat die novellierte Badegewässerrichtlinie in Kraft, mit der das gesundheitliche Risiko beim Baden in Flüssen, Seen und Meer verringert werden sollxxxii. Mit der Neufassung wurden eine Reihe der Grenzwerte für die Wasserqualität verschärft. Gesundheitliche Gefahren durch Gewässer drohen zum Beispiel von Krankheitserregern aus Kläranlagen. Auch Algenbildung durch zu nährstoffreiches Wasser kann Hautreizungen oder Vergiftungen auslösen. Für die Mitgliedstaaten besteht eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren zur Überführung der Regelungen in nationales Recht.
Am 18. Oktober 2006 einigten sich das EP und der Ministerrat im Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text zu einer Richtlinie zum Schutz des Grundwassers, einer Tochterrichtlinie der Wasserrahmenrichtlinie. Die geltende Grundwasserrichtliniexxxiii läuft 2013 aus. Das Grundwasser ist Europas wichtigste Trinkwasserquelle. Die teils riesigen Wasserkörper sind hochsensible Ökosysteme, die sich nicht an Landesgrenzen orientieren und sehr empfindlich auf schädliche Einflüsse reagieren. Mit der Richtlinie werden Kriterien für die Ermittlung des guten chemischen Zustands der Grundwasserkörper sowie zur Feststellung negativer Schadstofftrends und Ausgangspunkten für die Einleitung von Gegenmaßnahmen festgelegt. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten spätestens bis 2015 eine dem Trinkwasser vergleichbare Grundwasserqualität sicherstellen. Schädliche Einleitungen in das Grundwasser sind zu verhindern und negativen Trends der Wasserqualität ist frühzeitig entgegen zu wirken. Gemeinschaftliche Ausgleichzahlungen für Landwirte können gewährt werden, wenn diese Investitionen in den Grundwasserschutz tätigen.
Am 18. Januar 2006 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser vorgelegtxxxiv. Zwischen 1998 und 2004 zählte man über 100 größere Hochwasser in der EU. Besonders schlimm waren die Auswirkungen an Donau und Elbe im Jahr 2002. Auch im Jahr 2005 war die Zahl der Hochwässer in vielen Gebieten erneut angestiegen. Neben wirtschaftlichen und sozialen Schäden haben Hochwässer auch drastische Umweltauswirkungen. Zum Beispiel, wenn industrielle Anlagen überflutet werden. Der Vorschlag der Kommission sieht unter anderem eine Bewertung aller Hochwassergebiete und die Erstellung von Hochwasserrisikokarten durch die Mitgliedsstaaten vor. Diese sollen darüber hinaus Hochwassermanagementpläne bereithalten. Insgesamt will die Kommission die länderübergreifende Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fördern. Das Europäische Parlament hat den Vorschlag in erster Lesung am 13. Juni 2006 beraten. Der Rat hat am 27. Juni 2006 eine politische Einigung erzielt. Im Frühjahr 2007 werden die parlamentarischen Beratungen in zweiter Lesung fortgesetzt werden.

7.Meeresumwelt

Europa ist von vier Meeren und zwei Ozeanen umgeben. Die Meeresumwelt birgt lebenswichtige Ressourcen, und ihr Ökosystem erbringt unverzichtbare Dienste wie Klimaregulierung, Nährstoffrecycling und Erzeugung von Sauerstoff. Die Bedrohungen für die Meere sind im Wesentlichen folgende: Überfischung, zerstörerische Fangpraktiken, Einleitungen von Abfällen ins Meer und von Schadstoffen aus den Küstengebieten, Lärmbeeinträchtigungen durch Schiffe, Gasableitungen und akustische Unterwassergeräte, aber auch Auswirkungen des Klimawandels, Kiesgewinnung, Bohrungen zur Erdegewinnung und die Verstädterung der Küsten. Die Ende Oktober 2005 zusammen mit einem Richtlinienvorschlagxxxv vorgelegte thematische Strategie zur Erhaltung der Meeresumwelt soll den Rechtsrahmen setzten, um bis zum Jahr 2021 einen »guten Umweltstatus« der europäischen Meere zu erreichen. Die Richtlinie beschreibt gemeinsame europäische Grundsätze und Ziele, gibt aber keine harmonisierten Qualitätswerte vor. Die Mitgliedsstaaten sollen die notwendigen Maßnahmen vielmehr in eigener Verantwortung planen und ausführen. Dadurch sollen die besonderen Gegebenheiten der regionalen Gewässer berücksichtigt werden. Das EP hat die Vorschläge Mitte November 2006 in erster Lesung beraten. Die Abgeordneten sprachen sich für ehrgeizigere Ziele aus, insbesondere wurden eine exaktere Definition und Kriterien für die Bestimmung eines »guten Umweltstatus« eingeführt. Außerdem sollen die Mitgliedsstaaten zur Zusammenarbeit auf nationaler und regionaler Ebene verpflichtet werden.

8.Bodenschutz

Im September 2006 hat die Kommission die im 6. Umweltaktionsprogramm vorgesehene Bodenschutzstrategie endlich vorgelegt. Gegenwärtig gibt es keinen kohärenten europäischen Ansatz zum Bodenschutz, wenngleich eine Reihe von Richtlinien zum Pflanzenschutz oder im Abfallbereich (z.B. Klärschlammrichtlinie) indirekt schützende Wirkung aufweisen. Als Boden wird gemeinhin die obersten Schicht der Erdkruste und somit der Lebensraum für den größten Teil der Biosphäre bezeichnet. Diese Erdschicht spielt eine bedeutende Rolle für die Ökologie. Da Bodenbildung ein extrem langsamer Prozess ist, müssen Böden im Wesentlichen als nicht erneuerbare Ressource betrachtet werden. Die thematische Strategie hat folgende Handlungsfelder identifiziert: Die Schaffung eines Regelungsrahmen in Form einer Rahmenrichtlinie, zu der ein entsprechender Vorschlag mit der Strategie präsentiert wurdexxxvi, verstärkte Forschungstätigkeiten und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Zugleich soll die Bodenschutzpolitik in andere Gemeinschaftspolitiken, besonders in die Agrarpolitik, integriert werden. Mit der Richtlinie werden Regelungen zur Überwachung von Erosion, Verdichtung und Versiegelung oder Anreicherung von umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen im Boden aufgestellt. Umweltschutzorganisationen kritisieren, dass keine EU-weiten Qualitätswerte für eine gute Bodenbeschaffenheit vorgeschlagen wurden. Die Beratungen in erster parlamentarischer Lesung haben Ende 2006 begonnen.#

9.Chemikalienpolitik

Ende Oktober 2003 legte die Europäische Kommission endlich, zwei Jahre nach den Beratungen zum Weißbuch Chemie, ihren Verordnungsvorschlagxxxvii zur Neuordnung des Chemikalienrechts vor. Das geltende Recht unterscheidet zwischen »Altstoffen« (vor 1981 auf dem Markt) und »neuen Stoffen« (seit 1981 auf den Markt gekommen). Während bisher die bereits auf dem Markt vorhandenen Altstoffe nicht erfasst waren, mussten neue Stoffe angemeldet und geprüft werden, wenn sie in Mengen von 10 kg/Jahr hergestellt werden, ungeprüfte Altstoffe konnten weiterhin verwendet werden. Seit 1981 sind nur etwa 3 000 neue Chemikalien auf den Markt gekommen; dagegen waren 1981 über 100 000 Altstoffe auf dem Markt. Die neue Verordnung ersetzt mehr als 40 Einzelregelungen und ist das bislang umfangreichste Gesetzesgebungsprojekt der EU. Das langjährige Verfahren hat ein bisher unerreichtes Ausmaß von Lobbytätigkeit aller Art bei den Europäischen Institutionen erlebt.
Kernstück des über 1.000 Seiten umfassenden Verordnungsvorschlages ist die Einführung des Kontrollsystems »REACH« (Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien). Danach sollen Unternehmen ca. 30.000 chemische Stoffe, die sie pro Jahr in einer Menge von einer Tonne oder mehr herstellen oder importieren, in einer zentralen Datenbank registrieren lassen. Bei der Registrierung eines Stoffes sind Angaben über seine Eigenschaften, seine Verwendung und den sicheren Umgang mit ihm zu machen. Erstmals wird die gesamte Industrie, also Hersteller, Importeure und alle weiteren Verarbeiter in der Produktionskette in den Blick genommen und außerdem die Weitergabe und Verfügbarkeit von sicherheitsrelevanten Daten gewährleistet. Die erforderlichen Angaben sind abgestuft nach der Menge, in der der Stoff hergestellt wird und den Risiken, die er birgt. Für besonders besorgniserregende Stoffe wird eine Zulassungspflicht bestehen. Dazu gehören krebserzeugende, erbgutschädigende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR), persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT), hoch persistente, hoch bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) und sonstige Stoffe mit ähnlich schädlicher Wirkung auf Gesundheit und Umwelt. Vorgesehen ist ferner die Einrichtung einer europäischen Chemikalienbehörde in Helsinki. Diese soll die zentrale Datenbank verwalten, die Registrierungsdossiers entgegennehmen und Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Das EP hat seine erste Lesung im November 2005 abgeschlossen und damit den Gemeinsamen Standpunkt der Mitgliedsstaaten vom Juni 2006xxxviii erkennbar geprägt. Der Kommissionsvorschlag wurde grundlegend überarbeitet. So wurde zum Beispiel die Registrierung von chemischen Stoffen vereinfacht, besonders, wenn diese nur in niedrigen Mengen von bis zu zehn Tonnen im Jahr verwendet werden. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Zulassung von gefährlichen Stoffen merklich verschärft. Verbessert wurden ferner die Regelungen zur gemeinsamen Registrierung eines Stoffes durch mehrere Hersteller oder Verwender und die damit zusammenhängenden Fragen um Geschäftsgeheimnisse. Die schwierige Frage, wie Chemikalien in fertigen Importprodukten aus Drittländern zu behandeln sind, konnte dagegen aufgrund internationaler Handelsübereinkommen nur teilweise befriedigend gelöst werden.
Im Juli 2006 begannen die parlamentarischen Beratungen in zweiter Lesung. Zu einigen Punkten, besonderes im Bereich der Zulassung und Ersetzung von besonders gefährlichen Stoffen, wurde zwischen dem EP und dem Ministerrat heftig diskutiert. Am 18. Dezember 2006 hat der Umweltrat schließlich einem mit dem EP ausgehandelten Kompromiss zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zugestimmt. Das Parlament hatte seine Zustimmung bereits am 13. Dezember 2006 mit einer klaren Mehrheit von 529:98:24 Stimmen erklärt. Der Kompromiss sieht gegenüber dem Gemeinsamen Standpunkt des Ministerrates vom 27. Juni 2006 Verschärfungen am Zulassungsverfahren vor, kommt aber auch den Interessen der Industrie ein Stück weiter entgegen. REACH wird am 1. Juni 2007 in Kraft treten. 12 Monate später wird die neue Chemikalienagentur dann mit der Sammlung von ersten Daten über chemische »Altstoffe« beginnen.

10.Umwelthaftung

Bis zum 1. April 2007 haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die so genannte Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ob alle Regierungen dieser Verpflichtung fristgemäß nachkommen werden, ist allerdings zweifelhaft. Der Verabschiedung der Richtlinie im Februar 2004 gingen heftige Kontroversen zwischen dem EP und dem Ministerrat voraus. Der Text sieht die Einführung eines verschuldensunabhängigen Haftungssystems vor und verankert damit das Verursacherprinzip als zentralen Grundsatz der EU-Umweltpolitik. Die Richtlinie erfasst vor allem Unternehmungen, die von der europäischen Richtlinie zur Integrierten Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)xxxix abgedeckt werden. Das sind viele Abfallbewirtschaftungstätigkeit, die Herstellung, Verwendung und der Transport von Chemikalien sowie die Verwendung gentechnisch veränderter Organismen. Die Betreiber sind verpflichtet sofort aktiv zu werden, wenn aufgrund ihrer Tätigkeiten Umweltschäden drohen. Bei eingetretenen Schäden müssen Sanierungsmaßnahmen ergriffen und bezahlt werden – es sei denn, der Betreiber kann sich auf gesetzliche Rechtfertigungsgründe berufen, wie z. B. das Handeln aufgrund einer behördlichen Genehmigung oder nach dem Stand der Technik. Das EP hatte im Gesetzgebungsverfahren gefordert, diese Ausnahmemöglichkeiten zu streichen. Es konnte sich aber letztlich nicht gegenüber den Mitgliedsstaaten durchsetzten.

11.Umweltinformation

Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz kann ohne ausreichende Informationen über Ursachen von Umweltbeeinträchtigungen und den Zustand der Umwelt nicht erreicht werden. Das zentrale Rechtsinstrument auf europäischer Ebene ist die so genannte Umweltinformationsrichtliniexl. Sie soll den Bürgern einen freien Zugang und die Verbreitung zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt gewährleisten. Die Verordnung über den Zugang zu Informationen und zu Gerichten in Umweltangelegenheiten von 2006 ist Teil der Umsetzung der UN-ECE- Konvention von Aarhus von 1998xli und wird deren drei »Säulen« - »Zugang zu Informationen«, »Öffentlichkeitsbeteiligung« und »Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten« - auf die Europäischen Institutionen und Einrichtungen übertragen. Für umweltrechtliche Verfahren gegen Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane werden bestimmte Organisationen, wie europaweit agierende Umweltverbände, künftig ohne Geltendmachung eigener Rechtsverletzung vor dem EuGH klagebefugt sein. Voraussetzung ist eine vorausgegangene interne Überprüfung mit einer Antragsfrist von sechs Wochen.
Für den Hoheitsbereich der Mitgliedsstaaten wurden die erste und Teile der zweiten Säule der Aarhus-Konvention bereits weitgehend in das Gemeinschaftsrecht eingearbeitetxlii, wenngleich die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten beachtliche Defizite aufweist. Grund sind die unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten, die Fortschritte im Bereich der Umweltinformation und Öffentlichkeitsbeteiligung erschweren. Das zeigt sich auch an einem Richtlinienvorschlag zum Zugang zu (nationalen) Gerichten in Umweltangelegenheiten den die Kommission Ende 2003 präsentiert hat. Seit der ersten Lesung des EPs im März 2004 hat der Ministerrat hierzu noch keine formelle Stellung bezogen, womit die Richtlinie faktisch »festhängt«. Der diesen Widerstand auslösende Kommissionsvorschlag soll durch eine Minimalharmonisierung der Klagemöglichkeiten den Vollzug des europäischen Umweltrechts effizienter gestalten und dadurch die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren reduzieren.

12. Finanzierungsinstrument Life +

Das wichtigste Umweltfinanzierungsinstrument der EU ist das so genannte »LIFE-Programm«, das im Mai 1992 ins Leben gerufen wurde. Ziel von »LIFE« ist es, einen Beitrag zur Anwendung und Entwicklung von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft zu leisten.
»LIFE I« lief von 1992 bis 1995 und war mit einem Budget von 400 Mio. € ausgestattet (100 Mio. € pro Jahr). Aufgrund des Erfolgs wurde eine 2. Phase (»LIFE II«) gestartet, die von 1996 bis 1999 lief und für die insgesamt 450 Mio. € zur Verfügung standen (112,5 Mio. € pro Jahr). Bis Ende 2006 läuft »LIFE III«, dessen Laufzeit von 2000 bis 2004 (128 Mio. € pro Jahr) festgeschrieben war und das bis Ende 2006 verlängert wurde. LIFE bestand bislang aus drei Teilen: »LIFE-Umwelt«, »LIFE-Natur« sowie »LIFE-Drittländer«. Es wurden sowohl innovative Investitionsvorhaben als auch die Unterstützung der Entwicklung und des Vollzugs der Umweltpolitik und des Umweltrechts der EU unterstützt.
Für das nachfolgende »LIFE+ Programm« sind für den Zeitraum von 2007 bis 2013 etwa 1,9 Milliarden € veranschlagt, damit ca. 300 Mio. € pro Jahr für die um 12 Staaten erweiterte EU. Das Programm soll die Komponenten enthalten: »Natur und biologische Vielfalt«, »Umsetzung und gute Verwaltungspraxis« und »Information und Kommunikation« enthalten. Allerdings soll die bisherige Förderung völlig neu strukturiert werden. Die Verwaltung soll nicht mehr durch die Kommission, sondern direkt durch die Mitgliedsstaaten erfolgen und dort auch zu 80% finanziert werden. Gegen die Mittelverteilung über die Länder und die Aufteilung auf die Programmschwerpunkte regt sich im EP Widerstand. Die Sorge der Abgeordneten ist, dass die Gelder dadurch verzögert oder uneffizient eingesetzt werden. Am 24. Oktober 2006 wurden in zweiter Lesung ca. 30 Änderungsanträge mit großer Mehrheit angenommen, wodurch ein Vermittlungsverfahren unausweichlich wurde. Mit Blick auf die bereits im Januar 2007 beginnenden neue Förderperiode wirft diese Verzögerung erhebliche haushaltspraktische Probleme auf, da zunächst keine Rechtsgrundlage zur Auszahlung von Fördergeldern vorliegt.


III. Die Erweiterung der Europäischen Union

Seit dem Beitritt von zehn mittel- und osteuropäische Staaten am 1. Mai 2004 gilt das Umweltrecht der EU zum überwiegenden Teil auch in den neuen Mitgliedstaaten. Übergangsfristen wurden nur in Ausnahmefällen vereinbart und konnten inhaltlich und zeitlich stark begrenzt werden. Insgesamt wurden für die zehn Staaten 60 Übergangsfristen zu unterschiedlichen Rechtsakten des »Umweltacquis« vereinbart, vor allem in investitionsintensiven Bereichen wie Abfallverwertung, Abwasserwirtschaft und Luftreinhaltung. Neben den rechtlichen Verpflichtungen geht es für die zukünftigen Mitglieder zuglei. Diese Übergangsfristen betreffen in der Mehrzahl Richtlinien mit hohem Investitionsaufwand (z.B. Kommunalabwasser-Richtlinie: zehn Beitrittsländer, Verpackungsrichtlinie: neun Beitrittsländer, IVU-Richtlinie: sechs Beitrittsländer, Großfeuerungsanlagenrichtlinie: acht Beitrittsländer, VOC-Richtlinie: sechs Beitrittsländer). Mit Tschechien wurden die wenigsten, mit Polen die meisten Übergangsfristen vereinbart, nämlich drei bzw. zehn Übergangsfristen.
Bis zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum 1. Januar 2007 gibt es vor allem in Bulgarien noch Defizite bei der Übernahme des »Umweltacquis«. In ihrem Monitoring-Bericht vom September 2006xliii bemängelt die Kommission unter anderem die Umsetzung in den Bereichen Wasserqualität, Abfallmanagement und Luftqualität. Wie auch die letzten zehn Beitrittsstaaten hatten Rumänien und Bulgarien vor der Erweiterung große Anstrengungen unternommen, um die hohen EU-Standards zu erfüllen. Ein Problem stellten die in einigen Bereichen noch immer nicht ausreichenden administrativen Strukturen dar. Auch hier sind noch weitere Bemühungen nötig, um eine reibungslose Umsetzung und Kontrolle der geschaffenen Gesetzgebung zu gewährleisten und die transparente Verteilung der EU-Finanzmittel durchführen zu können.

IV. Ausblick

In den für ganzheitlichen Umweltschutz wichtigen Bereichen Boden, Wasser, Luft, Abfall und Umwelthaftung liegt bereits ein umfassender europäischer Schutzrahmen vor. In vielen Bereichen wird die Gesetzgebung derzeit aktualisiert. Darüber hinaus werden neue Initiativen, wie zum Beispiel der Schutz der Meeresumwelt, der Austausch von Geodaten oder der Nutzung von Biomasse angegangen. Auch die 1993 eingerichtete freiwillige Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung EMAS soll Anfang 2007 einer Revision unterzogen werden. Umweltpolitik ist ein sich ständig weiter entwickelnder Bereich. Angesichts der des zunehmenden internationalen Handels und des wachsenden Wettbewerbs um Rohstoffe zwischen entwickelten Wirtschaftssystemen und aufstrebenden Industrien, wie China, Indien oder Brasilien, werden nachhaltige Umweltgesetzgebungen und innovative Umwelttechnologien ein Schlüsselfaktor zukünftiger Industriepolitik sein.
Die Herausforderungen, die sich stellen, der Klimaschutz, ein nachhaltiges Gewässermanagement oder der Schutz des Bodens, können international am wirksamsten angegangen werden. Die EU versucht dabei, langfristige Strategien zu entwickeln. Der größte Teil der europäischen Umweltgesetzgebungen ist erst Jahre nach den Beratungen in den europäischen Institutionen in allen Mitgliedsstaaten in Kraft und umgesetzt. Ein ehrgeiziger Rahmen muss daher durch ebenso ehrgeiziges Handeln der Mitgliedstaaten ausgefüllt werden. Das ist gerade in letzter Zeit immer schwieriger geworden. Die im Jahr 2004 angegangene Neubelebung der »Lissabon Strategie«, mit der Europa bis 2010 seine globale Wettbewerbsfähigkeit sichern will, führt dazu, dass die Regierungen vom EP oft »milde« gestimmt werden müssen, weil scheinbar wieder häufiger ein Konflikt zwischen Umweltschutz auf der einen, Industriepolitik, Wirtschaftswachstum und Beschäftigung auf der anderen Seite konstruiert wird. Investitionen für Schutzmaßnahmen scheinen oft als zu teuer und sind daher unerwünscht. Richtig ist jedoch, dass sich Nichtstun rächt, und dass die Kosten von fehlendem Umweltschutz schon mittelfristig sehr viel kostspieliger sind, als eine vernünftige und frühzeitige Integration von Umweltinvestitionen in die Produktionskosten. Außerdem sind neue Umwelttechnologien, die meistens in Erfüllung strengerer Normen entwickelt wurden, ein Wettbewerbs- und Standortvorteil, der – wenn er richtig genutzt wird – Forschung und Industriepolitik vorantreiben kann.
Eine richtungweisende Entscheidung des EuGHxliv hat kürzlich klargestellt, dass europäische Richtlinien zur effektiven Umsetzung des Umweltrechts auch strafrechtliche Folgen vorsehen dürfen. In besonders sensiblen Bereichen kann damit zukünftig europaweit ein Signal für die Dringlichkeit bestimmter Umweltschutzvorschriften gesetzt werden. Die Menschen in Europa wissen um den Wert einer gesunden Umwelt. Eurobarometer Umfragen belegen, dass über 70% der Bürger von den politischen Entscheidungsträgern erwarten, dass Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik gleichwertig behandeln werden.
Unsere Aufgabe in den nächsten Jahren wird sein, die Rolle einer ehrgeizigen Umweltpolitik für eine moderne Wirtschaftspolitik zu unterstreichen. Dies gilt um so mehr, als die Erweiterung um mittlerweile zwölf mittel- und osteuropäische Länder, in denen erst seit einigen Jahren Anstrengungen ergriffen wurden, Umweltschutz zu verankern, den Wind nicht sanfter gemacht hat. Länder, die zum Teil nur mit großen Mühen die bestehende Gesetzgebung der EU in nationales Recht umgesetzt haben oder gar längere Übergangsfristen hierfür erhalten haben, zeigen teils wenig Bereitschaft, ambitioniertere oder neue Regelungen einzuführen. Gleichzeitig achten die »alten« Mitgliedstaaten aufmerksam darauf, dass Wettbewerbsgleichheit bei Produktionskosten bedacht wird. Es ist und bleibt daher wichtiger denn je, für integrierte Strategien und nachhaltige Ansätze in allen Politikbereichen – ob Industriepolitik, Landwirtschaft oder Verkehr – zu streiten.


Weiterführende Literatur
European Environmental agency, The European Environment - State and Outlook 2005, Copenhagen 2005 ? Die Umweltkompetenzen der EG nach dem Vertrag von Nizza, in: Zeitschrift für Umweltrecht, Sonderheft 2003. ? SANDS/ GALIZZI, Phillipe/ Paolo, Documents in European Community Environmental Law, Cambridge 2006 ? DIETRICH/ AU/ DREHER, Jörn/ Christian/ Jörg, Umweltrecht der Europäischen Gemeinschaften, Berlin 2003 ? The EU Committee of the American Chamber of Commerce. EU Environment Guide, Brüssel 2004. ? HEY, Christian: Die europäische Umweltpolitik im Europa der 25, in: Jahrbuch Ökologie 2005 / hrsg. von Günter Altner, S. 11-26, München 2004 ? Wepler, Claus, Europäische Umweltpolitik, Marburg 1999.