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Die Umweltpolitik der Europäischen Union
von Dagmar Roth-Behrendt /Frank Büchler
In einer globalisierten Welt, die stark von den Belangen der Wirtschaft
geprägt ist, haben sowohl die Politik als auch die Gewohnheiten der
Verbraucher und Produzenten einen signifikanten Einfluss auf den Zustand
der Umwelt. Gesetzgebung ist, neben anderen Instrumenten, ein wesentlicher
Schlüssel zur Verbesserung der Umweltbedingungen. Sie ist das Hauptwerkzeug,
um die Berücksichtigung von Umweltbelangen in allen relevanten Politikbereichen
zu erreichen. Gute Gesetze allein reichen aber nicht aus. Von gleicher
Bedeutung ist die Umsetzung der bereits existierenden Gesetzgebung. Daneben
bleibt die Bewusstseinsbildung im Umgang mit der Umwelt elementarer Bestandteil
einer umfassenden Umweltpolitik. Dazu gehören auch eine möglichst
enge Zusammenarbeit mit der so genannten Zivilgesellschaft bei Lösungsfindungen
und leicht zugängliche und lückenlose Umweltinformationen für
interessierte Bürger. Grundlage für die aktuelle Umweltpolitik
der Europäischen Union (EU) ist das im Juli 2002 in Kraft getretene
6. Umweltaktionsprogramm, das über einen Zeitraum von zehn Jahren
den Rahmen für kommende Aktivitäten steckt. Das neue Schlagwort
heißt nachhaltige Entwicklung und zielt auf die Integration von
sozialem Fortschritt, ökonomischem Wachstum und Umweltschutz ab.
Die EU hat seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften
einen umfassenden umweltpolitischen Rechtsrahmen erarbeitet. Dazu gehören
Regelungen im Bereich des Klimaschutzes, des Wasserrechts, des Bodenschutzes,
der Luftreinhaltung, des Abfallrechts, des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes,
des Gefahrenstoffrechts oder der Lärmprävention. Begleitet wird
diese sektorenspezifische Gesetzgebung durch horizontale Gesetzgebung,
etwa zur Umweltverträglichkeitsprüfung, zur Integrierten Vermeidung
und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), zur Umwelthaftung
oder zum Umweltmanagement nach EMAS. Finanzierungsinstrumente stehen in
Form von Programmen wie Life oder NATURA 2000 zur Verfügung.
Im Jahr 1994 wurde die Europäische Umweltagentur mit Sitz in Kopenhagen
gegründet.i Aufgabe dieser wissenschaftlichen Einrichtung ist es,
themenspezifische Informationen über die Umweltsituation in Europa
für die Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit aufzuarbeiten.
Die Agentur zählt 31 Mitgliedsländer neben den ab dem
1. Januar 2007 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Island,
Liechtenstein, Norwegen, und die Türkei. Darüber hinaus beteiligen
sich auch die Schweiz und alle Balkanländer an der Arbeit der Agentur.
I.Historischer Überblick
Ziel der Römischen Verträge von 1957 war eine friedliche Wandlung
der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der Staaten
und Gesellschaften Westeuropas. Durch eine Koordinierung von Schwerindustrie,
Atompolitik und Bergbau sollten kriegerische Konflikte der Mitgliedstaaten
untereinander verhindert werden. Eine europäische Umweltpolitik spielte
hierbei zunächst keine Rolle. Konzepte wie »Umweltschutz«
oder »Umweltpolitik« waren in den ursprünglichen Gemeinschaftsverträgen
nicht vorgesehen. Es dauerte bis Anfang der 1970er Jahre, bis der breiten
Öffentlichkeit die Bedeutung der Gefährdung der natürlichen
Umwelt bewusst wurde.
Beim EG-Gipfel in Paris im Juli 1972 wurde zum ersten Mal die Absicht
gefasst, den Umweltschutz zu einem Ziel der Gemeinschaft zu machen. Folge
war in den Jahren 1973 bis 1976 ein erstes Aktionsprogramm, mit dem die
Rahmenbedingungen für eine gemeinschaftliche Umweltpolitik geschaffen
wurden. Mit weiteren Aktionsprogrammen sollte in einzelnen Bereichen durch
die Einführung von Mindeststandards die zunehmende Umweltverschmutzung
eingedämmt werden. Dies betraf vor allem die Abfallentsorgung, die
Luft- und Wasserverschmutzung und den Naturschutz.
In diesem Zusammenhang wurden etwa 22 Rechtsakte erlassen. Als Rechtsgrundlage
dienten die Vorschriften zur Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes und
zur Rechtsangleichung (Artikel 100a EGV). 1987 wurde mit der Einheitlichen
Europäischen Akte der Versuch einer Reform der Gemeinschaft unternommen.
Der Umweltpolitik wurde dabei ein eigener Titel (VII) gewidmet. Damit
wurde zum ersten Mal eine Rechtsgrundlage ausdrücklich für umweltbezogene
Maßnahmen geschaffen und ihre Ziele umrissen. Demnach mussten die
Erfordernisse des Umweltschutzes im Rahmen der Gemeinschaftspolitik berücksichtigt
werden.
Erst im Vertrag von Maastricht von 1992 wurde in Titel XVI die Umweltpolitik
als eigene Gemeinschaftspolitik anerkannt. Der neue Artikel 130r
Absatz I EGV definierte ihre Ziele. Die gemeinschaftliche Umweltpolitik
sollte der Erhaltung und dem Schutz der Umwelt sowie der Verbesserung
ihrer Qualität, dem Schutz der menschlichen Gesundheit, der umsichtigen
und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und der Förderung
von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung
regionaler oder globaler Umweltprobleme dienen. In Artikel 130r
Absatz II EGV wurde das Vorsorgeprinzip verankert. Über Fragen
der Umweltpolitik kann der Rat (von Ausnahmen abgesehen) nur noch mit
qualifizierter Mehrheit (Artikel 148 Absatz II EGV) entscheiden.
Gleichzeitig mussten Entscheidungen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt
hatten, im durch den Vertrag von Maastricht ausgeweiteten Mitentscheidungsverfahren
zusammen mit dem Europäischen Parlament (EP) getroffen werden.
Im Vertrag von Amsterdam wurden Teile der Präambel neu gefasst. Er
formulierte in Artikel 2 EGV erstmals eine »ausgewogene und
nachhaltige Entwicklung« als eines der Ziele der Union. Als Mittel
der Integration von Umweltaspekten in die anderen Politikbereiche wurde
der neu gefasste Artikel 6 EGV eingeführt. Die alte Fassung
der Querschnittsklausel war in ihrer Anwendung unklar gewesen und hatte
in der Rechtspraxis keine große Rolle gespielt. Die neue Fassung
stellte an den Beginn des Vertragswerkes eine Art Generalklausel, welche
die Einbringung von Umweltaspekten in alle Politiken der Union nicht nur
ermöglichte, sondern eindeutig forderte. Entsprechend enthielt die
Schlussakte zum Amsterdamer Vertrag eine Erklärung der Kommission,
in der sie sich verpflichtete, Rechtsakte, die eine nicht unerhebliche
Auswirkung auf die Umwelt haben könnten, einer Prüfung auf ihre
Umweltverträglichkeit zu unterziehen. Gemäß Artikel 95
EGV muss die Kommission auch bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf
den Binnenmarkt haben, ein hohes Umweltschutzniveau und neueste wissenschaftliche
Erkenntnisse berücksichtigen. Im Rahmen der neuen Nummerierung des
gesamten Vertrages bekamen auch die Umweltartikel neue Ziffern. Art. 175
EGV stellt die Kompetenzgrundlage für ein Tätigwerden der Gemeinschaft
dar, um die in Art. 174 genannten Ziele zu verwirklichen. Art. 176
EGV erlaubt den Mitgliedsstaaten eine Umweltpolitik, deren Schutzniveau
über dem der Gemeinschaft liegt. Allerdings müssen derartige
Maßnahmen mit den sonstigen Bestimmungen des Vertrages vereinbar
sein, z.B. darf keine unzulässige Diskriminierung von Unternehmen
aus anderen EU-Staaten erfolgen. Der Vertrag von Nizza brachte nur kleine
Änderungen im Bereich der Raumordnung.
In die Charta der Grundrechte der EU wurde eine Art Querschnittsklausel
als Staatsziel aufgenommen, die in ihrem Inhalt dem Art. 6 des EGV
gleicht: »Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der
Umweltqualität müssen in die Politik der Union einbezogen und
nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden«.
Die Charta der Grundrechte ist nunmehr fester Bestandteil des Verfassungsvertrages.
Im Juni 2003 legte der Konvent zur Zukunft Europas seinen Entwurf einer
Europäischen Verfassung vor. Auf dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs
im Juni 2004 konnte eine Einigung zu dem Entwurf erreicht werden, im Frühsommer
2005 scheiterten aber die Referenden zum Verfassungsvertrag in Frankreich
und den Niederlanden. Ein Zeitplan für Zukunft des Verfassungsvertrages
steht nicht fest. Die deutsche Bundesregierung hat angekündigt, die
Zukunft des Verfassungsvertrages zu einem der Schwerpunkte ihrer im Januar
2007 beginnenden Ratspräsidentschaft zu machen. Im Verfassungsvertrag
werden die bisherigen Kompetenzen der EU im Umweltbereich nicht berührt.
Art. I-3 im ersten Teil des Verfassungsvertrags definiert die Ziele der
Union und nennt Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität
als einen Aspekt der nachhaltigen Entwicklung. Die Integration von Umweltbelangen
in alle Gemeinschaftsbereiche regelt Art. III-119. In Teil III Kapitel
III »Die Politik in anderen Bereichen« wurde unter Abschnitt
5 der Politikbereich Umwelt eingefügt. Art. III-233 des Verfassungsvertrags
gibt fast wortgetreu den Text des jetzigen Art. 174 EGV wieder. Der
Art. III-234 entspricht inhaltlich dem Art. 175 EGV, wurde jedoch
dem neuen System der Rechtsakte angepasst.
II.Auswahl aktueller Programme und Gesetzgebungen
1. Umweltaktionsprogramm
Die Umweltpolitik der Gemeinschaft wird seit dem Jahr 1973 in aufeinander
folgenden Aktionsprogrammen gebündelt. Wie bereits ewähnt, trat
im Juli 2002 das 6. Umweltaktionsprogramm »Umwelt 2010: Unsere
Zukunft liegt in unserer Hand« in Kraftii. Es schließt sich
dem 5. Umweltaktionsprogramm aus dem Jahr 1992 sowie dessen Überarbeitung
von 1998 an. Das 6. Umweltaktionsprogramm umfasst die vier Schwerpunktbereiche
»Klimaschutz«, »Natur und biologische Vielfalt«,
»Umwelt und Gesundheit« sowie »Nachhaltige Nutzung natürlicher
Ressourcen und Abfallwirtschaft«. Zur Umsetzung dieser Schwerpunktbereiche
sieht das Programm sieben thematische Strategien vor, die die Kommission
seit September 2005 sukzessive vorgelegt hat. Es handelt sich um die Strategien
zur »Luftqualität« (September 2005), zur »Meeresumwelt«
(Oktober 2005), zur »Abfallvermeidung und zum Recycling« (Dezember
2005), zur »nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen«
(Dezember 2005), zur »städtischen Umwelt« (Januar 2006),
zur »nachhaltigen Nutzung von Pestiziden« (Juli 2006) und
zum »Bodenschutz« (September 2006). Die Strategien ergingen
in Form von Mitteilungen der Kommissioniii und sind zumeist von Vorschlägen
für Richtlinien des EPs und des Rates begleitet.
2.Aktionsplan für Umwelttechnologien
Anfang 2004 veröffentlichte die Kommission den Aktionsplan für
Umwelttechnologien »ETAP« (»Environmental Technologies
Action Plan«)iv. Mit diesem Aktionsplan sollen gezielt solche Umwelttechnologien,
die sich durch Innovation, Wachstum und nachhaltige Entwicklung auszeichnen,
gefördert werden. Unter Umwelttechnologien werden dabei Technologien
und Verfahren zur direkten Verringerung der Umweltverschmutzung (z.B.
durch Emissionskontrolle von Verbrennungsanlagen), umweltfreundlichere
und ressourcenschonende Erzeugnisse und Dienstleistungen sowie Instrumente
der effizienteren Ressourcenbewirtschaftung (z.B. Wasserversorgung, Energiespartechniken)
verstanden. Die vorgesehenen Maßnahmen lassen sich im Wesentlichen
in drei Gruppen zusammenfassen: (1) Übergang von Forschung zur
Vermarktung, (2) Verbesserung der Marktbedingungen und (3) globale Initiativen.
Die Schlüsselaktivitäten liegen in der Verbesserung des Informationsaustausches
zwischen den Entwicklern neuer Technologien, Investoren und Verwaltung
in Bereichen wie Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien, Photovoltaik
und Wasserbereitstellung. Darüber hinaus werden der Aufbau eines
»European Panel on Environmental Technologies« zur Harmonisierung
von Forschung und Entwicklung sowie Unterstützung bei der Standardisierung
von Verfahren zur Erhöhung der Chancen für den Markteintritt
angestrebt. Das EP nahm im Juli 2005 eine Entschließung zu dem Aktionsplan
an, in dem es ihn begrüßte, sich jedoch eine stärkere
Betonung des Ausbaus der Nachfrage nach umweltfreundlichen Technologien
wünschte.
3.Klimaschutz
Der Klimawandel stellt eine der größten ökologischen,
sozialen und wirtschaftlichen Bedrohungen der Erde dar. Menschliches Handeln
trägt zum Anstieg von klimaverändernden Treibhausgasen, wie
Kohlendioxid oder Stickstoffdioxid, in der Erdatmosphäre bei. Der
weltweite Ausstoß an Treibhausgasen wird in den kommenden Jahrzehnten
noch zunehmen, vor allem durch die rasante Industrialisierung in bisher
primär landwirtschaftlich geprägten Erdteilen und durch eine
negative Entwicklung im Verkehrssektor. Dort ist eine zunehmende Verlagerung
von eher umweltfreundlichen Verkehrsmitteln auf Straße und Luftverkehr
festzustellen. Damit gehen höherer Energieverbrauch und vermehrte
Treibhausgasemissionen einher. Der Rat der Europäischen Union hat
sich daher das Ziel gesetzt, den weltweiten Anstieg der durchschnittlichen
Oberflächentemperatur auf höchstens 2° C - verglichen mit
Werten vor Beginn der Industrialisierung - zu begrenzen.
Die EU hat sich im Rahmen des am 11. Dezember 1997 verabschiedeten Kyoto-Abkommens
außerdem verpflichtet, die Treibhausgasemissionen zwischen 2008
und 2012 um 8% zu verringern. Die am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedsstaaten
haben teilweise geringere Zielvorgaben (6-8%). Malta und Zypern haben
keine Zielvorgaben. Zur Umsetzung der »Kyoto-Vorgaben« wurde
mit Verabschiedung der Richtlinie über den Handel mit Emissionszertifikatenv
ab Januar 2005 ein EU-weiter Handel mit Emissionszertifikaten in Gang
gesetzt und somit drei Jahre vor Eintritt eines im Kyoto-Abkommen vorgesehenen
weltweiten Handels. Die Koppelungsrichtlinievi ermöglicht es, im
Kyoto-Protokoll vorgesehene klimaschonende Aktivitäten außerhalb
des eigenen Landes in das Handelsystem einzubeziehen. Das EU-Emissionshandelssystem
umfasst in der ersten Zuteilungsphase von 2005 bis 2007 ca. 11.500 Industrieanlagen,
hauptsächlich aus der Großindustrie, die annähernd die
Hälfte des europäischen Kohlendioxidausstoßes produzieren.
Diese Unternehmen dürfen Kohlendioxid nur noch bis zu einer Menge
ausstoßen, in deren Höhe sie über Handelszertfikate verfügen.
Eine Tonne Kohlendioxid hat im Handelssystem einen marktabhängigen
Wert und kann somit bei Nichtverwendung verkauft werden. Dadurch rechnet
es sich wirtschaftlich, möglichst wenig Emissionen zu verursachen.
Gleichzeitig werden die Verringerungen im Treibhausgas-Ausstoß dorthin
gelenkt werden, wo sie wirtschaftlich am günstigsten sind. Überschreitet
ein Unternehmen seinen Bestand an Emissionsrechten, muss es bis Ende 2007
pro Tonne Kohlendioxid 40 € Strafe zahlen. Ab dem Jahr 2008 werden
100 € pro Tonne fällig. Bis einschließlich 2007 können
Anlagen aus bestimmten Branchen vom Emissionshandel ausgenommen werden.
Die Mitgliedsstaaten sind nach der Richtlinie verpflichtet, so genannte
nationale Allokationspläne (NAPs) an die Europäische Kommission
zu übermitteln, die regeln, welche Anlage zu welchen Bedingungen
Rechte in Form von handelbaren Zertifikaten zugeteilt bekommt. Außerdem
müssen die Mitgliedsstaaten jährlich über die Anwendung
des Emissionshandelssystems an die Kommission berichten. Die erste Zuteilungsperiode
begann 2005 und läuft derzeit bis Ende 2007; anschließend sind
fünfjährige Zuteilungsperioden vorgesehen. Für die ersten
zwei Zuteilungsperioden werden 95 % bzw. 90% der Rechte kostenlos zur
Verfügung gestellt. Ab der zweiten Handelsperiode können die
Mitgliedsstaaten auch andere Treibhausgase in den Handel aufnehmen. Am
20. Dezember 2006 hat die Kommission einen Vorschlag zur schrittweisen
Aufnahme des Luftverkehrs in das Handelssystem ab 2011 vorgelegt.
Das EU-Emissionshandelsystem hatte in den Anfangsjahren mit Anlaufschwierigkeiten
zu kämpfen. Die Mitgliedstaaten sind bei der Zuteilung der Emissionsrechte
teilweise sehr großzügig vorgegangen, vereinzelt wurden die
Zuteilungspläne nur mit erheblicher Verspätung bei der Kommission
gemeldet. In der zweiten Handelsperiode, in der die »Kyoto-Ziele«
zu erfüllen sein werden, sind diese Fehler zu vermeiden. Die NAPs
für die zweite Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wurden bis zum 29.
November 2006 nur von 19 Mitgliedsstaaten vorgelegt. Nur zehn dieser Pläne
waren so vollständig, dass sie aus Sicht der Kommission auf ihre
Vereinbarkeit mit der Richtlinie zum Emissionshandel überprüft
werden konnten. Als Ergebnis dieser Prüfung kam die Kommission zu
dem Schluss, dass die Gesamtmenge der Zertifikate gegenüber dem Emissionsvolumen
von 2005 um 7 % herabgesetzt werden müsse und um fast 7 Prozent auch
die Emissionen, die in den Allokationsplänen vorgeschlagen wurden.
Im Februar 2005 hat die Kommission in einer Mitteilung die Politik der
EU im Bereich des Klimaschutzes für die Zeit nach 2012 vorgelegtvii.
In Reaktion darauf hat das EP ehrgeizige Ziele, z.B. die Senkung der Emissionen
um 30 % bis zum Jahr 2020 gefordert und auf das enorme Potential von Energiesparmaßnahmen
hingewiesen. Im November 2006 fand die 12. Konferenz der Vertragsparteien
des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
(»COP 12«) in Nairobi statt. Von der EU wurden die Dringlichkeit
des Handelns im Klimaschutz und die Bedeutung neuer Technologien betont.
Auf der Konferenz wurde beschlossen, im Jahr 2008 eine Überprüfung
der Klimaschutzziele vorzunehmen.
Der Handel mit Emissionsrechten kann angesichts der globalen Herausforderung
durch den Klimawandel nur ein Instrument unter mehreren sein. Andere,
damit in Zusammenhang stehende Regelungen, sind die Verordnung über
FCKW und H-FCKW Kältemittel, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie
oder die Richtlinie über Gebäudeenergieeffizienz. Verbindliches
Ziel der EU ist es, bis 2010 21 % der Energie aus erneuerbaren Energiequellen
wie Biomasse, Wind und Sonne zu gewinnen.
Im Juli 2006 ist die Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase
in Kraft getretenviii. Die Verordnung gilt ab dem 4. Juli 2007 für
den Bereich der Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit
Stoffen ab 3kg Füllgewicht. »Fluorierte Treibhausgase«
(F-Gase) sind bestimmte, bei Normaldruck und üblicher Umgebungstemperatur
gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die ein hohes Treibhauspotenzial
besitzen und daher stark zur Erderwärmung beitragen. Die Verordnung
schreibt unter anderem eine spezielle Kennzeichnung vor, zudem sind Beschränkungen
der Verwendung von F-Gasen in ortsfesten Anlagen und Geräten vorgesehen.
In bestimmten Einsatzgebieten werden F-Gase, teils mit Übergangsfristen
bis 2009, verboten. Eine gesonderte Richtlinie ist für die Verwendung
von F-Gasen in Kraftfahrzeugen - etwa in Kfz-Klimaanlagen ergangenix.
Diese Richtlinie legt die Anforderungen für die EG-Typengenehmigung
für Kraftfahrzeuge im Hinblick auf Emissionen aus in Kraftfahrzeugen
eingebauten Klimaanlagen und das sichere Funktionieren dieser Anlagen
fest.
4. Luftreinhaltung
Saubere Luft ist ein wesentlicher Faktor für die menschliche Gesundheit.
Der Schutz der Luftqualität auf europäischer Ebene setzt vor
allem bei der Reduzierung von Schadstoff-Emissionen in den Bereichen Verkehr,
Industrieanlagen und Umgebungsluft an.
Die 1996 verabschiedete Luftrahmenrichtliniex hat bereits 1999 konkrete
Formen in Gestalt der Richtlinie über Grenzwerte für Schwefel-
und Stickstoffdioxidxi angenommen. Danach haben die europäischen
Insitutionen weitere schadstoffspezifische Tochterrichtlinien ausgearbeitet,
zu denen unter anderem die Richtlinie über Grenzwerte für
Benzol und Kohlenmonoxidxii gehört. Als weitere Tochterrichtlinie
verpflichtet die Ozon-Richtliniexiii die Mitgliedstaaten zur Beurteilung
der Konzentrationen von bodennahem Ozon in ihrem gesamten Hoheitsgebiet.
Sie müssen die Öffentlichkeit unterrichten, wenn die Werte über
180 Mikrogramm pro Kubikmeter ansteigen. Kurzfristige Maßnahmen
wie z. B. die Einschränkung des Straßenverkehrs müssen
ergriffen werden, um ein Überschreiten der Alarmschwelle von 240
Mikrogramm pro Kubikmeter zu vermeiden. Bei Überschreiten dieses
Wertes ist die Öffentlichkeit zu warnen. Neben dem Ziel der Vermeidung
kurzfristiger Höchstkonzentration verfolgt die Ozon-Richtlinie das
langfristige Ziel, bis zum Jahr 2010 den Wert von 120 Mikrogramm pro Kubikmeter
an nicht mehr als 25 Tagen im Jahr zu überschreiten. Eine vierte
Tochterrichtlinie begrenzt schließlich die Konzentrationen von Arsen,
Cadmium. Quecksilber und Nickel in der Luftxiv.
Die im September 2005 von der Kommission vorgelegte thematische Strategie
gegen Luftverschmutzung soll die Luft in der EU bis zum Jahr 2020 deutlich
verbessern und die Zahl der vorzeitigen Todesfälle durch Luftverschmutzung
ebenso verringern, wie die Schadstoffbelastung von Wäldern und anderen
Ökosystemen. Das Paket zur Luftreinhaltung wird unter dem Stichwort
»CAFE« (»Clean Air for Europe«) präsentiert
und geht auf eine gleichlautende Mitteilung der Kommission vom Mai 2001
zurückxv.
Mit der Strategie wurde ein Richtlinienvorschlagxvi zur Überarbeitung
der bestehenden Luftrahmenrichtlinie vorgelegt. Die oben genannten Tochterrichtlinien
sollen dabei in die Luftrahmenrichtlinie einbezogen werden. Diese wird
insgesamt vereinfacht und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst.
Erstmals werden Grenzwerte für sehr kleine Feinstäube PM2,5
(zusätzlich zu den gröberen PM10) eingeführt. Das EP hat
den Vorschlag in erster Lesung im September 2006 beraten. Vor allem mit
Blick auf die Umsetzungsschwierigkeiten für Städte und Gemeinden
sprachen sich die Abgeordneten für flexiblere Fristen bei der Einhaltung
der Grenzwerte aus. In bestimmten Fällen sollen fünf zusätzliche
Jahre - bis 2015 zur Erreichung der Grenzwerte gewährt werden.
Die Grenzwerte selbst wurden dagegen niedriger als im Kommissionsvorschlag
angesetzt. Das Parlament erhöhte außerdem die Anzahl von Tagen
pro Jahr, an denen eine erhöhte PM10 Feinstaub Belastung aufgrund
geografischer und meteorologischer Besonderheiten toleriert werden kann,
nämlich von 35 auf 55 Tage. Der Rat hat im Oktober 2006 eine politische
Einigung erreicht, lehnt aber die Anhebung der PM10 Toleranztage ebenso
wie schärfere Grenzwerte ab. Die Forderung des EP nach einer Flexibilisierung
der Umsetzungsfristen kommt den Interessen der Mitgliedsstaaten dagegen
entgegen. Das EP wird sich in der ersten Hälfte des Jahres 2007 in
zweiter Lesung mit dem Richtlinienvorschlag befassen.
Die Richtlinie über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen aufgrund organischer Lösemittel ist seit
dem 30. April 2004 in Kraftxvii. Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen (VOC) fallen bei Prozessen an, bei denen diese Stoffe verwendet
oder hergestellt werden, und haben einen erheblichen Anteil an der Entstehung
des bodennahen Ozons. Anwendung findet diese Richtlinie allein auf Dekorfarben/-lacke
sowie auf Produkte der Fahrzeugreparaturlackierung. Daher wurden Grenzwerte
für die Verwendung von Lösemitteln in bestimmten Kategorien
von Beschichtungsstoffen festgelegt, um das Ziel einer globalen Senkung
der VOC-Emissionen auf 295 Kilotonnen im Jahr 2010 zu erreichen.
Im Verkehrsbereich werden seit Ende 2005 mit einer Verordnung für
die neue Abgasnorm Euro 5 die Schadstoffgrenzen für Kraftfahrzeuge
für die Zeit nach 2009 erarbeitetxviii. Seit 1993 dürfen Kraftfahrzeuge
nur dann in der EU zugelassen werden, wenn sie die Grenzwerte der jeweiligen
Euro-Normen einhalten. Am 13. Dezember 2006 hat das Europäische Parlament
einen zuvor mit dem Ministerrat ausgearbeiteten Kompromiss zugestimmt.
Der Rat wird den Text während einer der ersten Sitzungen im Januar
2007 bestätigen. Ab September 2009 soll die Euro-5-Schadstoffnorm
gelten, ab September 2014 die Euro-6-Norm. Die Einbeziehung der Euro-6-Norm
in die Verordnung geht auf eine Forderung des Europäischen Parlaments
zurück. In der Euro-5-Norm wird die zulässige Partikelmasse
um 80% reduziert. Die Stickoxid Grenzwerte für Dieselfahrzeuge werden
um 28% gesenkt, womit ab 2009 in der EU nur noch solche Dieselfahrzeuge
zugelassen werden können, die nach dem heutigen Stand der Technik
einen Partikelfilter benötigen. Mit der Euro-6-Stufe kommt es zu
einer weiteren Reduzierung um 56%. Für Benzinfahrzeuge werden die
Stickoxid Grenzwerte in den beiden Stufen einmalig um 25% gesenkt. Die
Verordnung sieht besondere Vorschriften für alternative Kraftstoffe,
wie Biokraftstoffe oder Kohlenwasserstoffe vor. Den Mitgliedstaaten sind
steuerlich Anreize zur vorzeitigen Einführung der neuen Normen gestattet.
5. Abfallpolitik
Die Abfallpolitik der EU beruht auf einer gemeinschaftlichen Strategie
von 1996xix. Sie konzentriert sich auf die Verhütung der Entstehung
von Abfällen, auf die Förderung umweltfreundlicher Technologien
und die effektive Wiederverwertung. Umweltbelastende Tätigkeiten,
wie Mülltransporte und die Deponierung von Sondermüll haben
im Binnenmarkt europäische Dimension. Regelungen zur Abfallverbringung,
Abfallbehandlung oder zu gefährlichen Abfällen können allerdings
vom Europäischen Gesetzgeber nur ausgearbeitet, nicht umgesetzt werden.
Dies obliegt den Mitgliedsstaaten, die sich damit teils unnötig schwer
tun. Als Folge werden die Entwicklungen im Abfallrecht zu einem guten
Stück vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorangetrieben.
Das zentrale Instrument zur Umsetzung der Abfallstrategie ist die über
30 Jahre alte Abfallrahmenrichtliniexx. Beide, sowohl die Strategie von
1996, als auch die Rahmenrichtlinie, werden seit dem Jahr 2006 einer grundlegenden
Revision unterzogenxxi. Der entsprechende Kommissionsvorschlag definiert
neue Ziele in der Abfallvermeidung und entwickelt Instrumente zur deren
Umsetzung. Die Kommission versucht erkennbar mehr Kontrolle über
die tatsächliche Durchsetzung der Regeln in den Mitgliedsstaaten
zu erhalten. Unter dem Leitbild einer »Recycling-Gesellschaft«
soll die Abfallpolitik zukünftig den gesamten »Lebenszyklus«
von Produkten erfassen. Zudem soll die energetische Verwertung von Abfällen
zur Schonung natürlicher Ressourcen, wie Heizöl, Stein- und
Braunkohle gestärkt werden. Bestimmte Abfälle, wie z.B. Altöle,
Lösungsmittel, Kunststoffe, Papier oder Pappe enthalten hohe kalorische
Werte, die mit der heutigen Technik umwelt- und ressourcenschonend als
Brennstoff eingesetzt werden können. Dazu schlägt die Kommission
Kriterien zur Einstufung von energieeffizienten Müllverbrennungsanlagen
als Verwertungsanlagen vor. Betroffen wären etwa 20% der meist städtischen
Anlagen. In den ersten Parlamentsdebatten mahnten viele der Abgeordneten
die strikte Beibehaltung der »Abfallhierarchie« an, nach der
Abfälle nur in letzter Instanz endgültig entsorgt werden dürfen.
Debattiert wurde zudem über die genaue Definition eines »Lebenszyklus«
von Produkten. Ferner wurde die Frage thematisiert, ob die Abfallrahmenrichtlinie
der richtige Ort für die Regelung der Energieeffizienz von Müllverbrennungsanlagen
sei. Das EP wird seine erste Lesung im im Februar des Jahres 2007 abschließen.
Im Gesetzgebungsverfahren wird das Prinzip der Produzentenverantwortung
als Grundpfeiler der EU-Abfallpolitik eine bedeutende Rolle spielen. Die
Bedeutung dieses Prinzips zeigte sich schon anhand der Verpackungsrichtliniexxii
oder der Altautorichtliniexxiii aus dem Jahr 2000. Auch die Richtlinie
über Abfälle von elektrischen und elektronischen Gerätenxxiv
weist in diese Richtung. Ziel ist es, das Einsammeln und die getrennte
Behandlung von elektrischen und elektronischen Abfällen zu fördern.
Darunter fallen vor allem Haushalts-, Fernseh- und EDV-Geräte, die
kostenlos von privaten Haushalten zurückgegeben werden sollen.
Jährlich fallen in der EU über sechs Millionen Tonnen Elektroschrott
an. Da in diesen Abfällen gefährliche Substanzen wie Blei, Quecksilber,
Kadmium, Chrom-6-Verbindungen und Flammschutzmittel enthalten sind, bestand
Handlungsbedarf gleich in zweierlei Hinsicht: Parallel zur Elektroschrott-Richtlinie
wurde die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ROHS)xxv beraten und verabschiedet.
Das Parlament setzte durch, dass ein Verbot der gefährlichen Stoffe
nicht erst ab 2008, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen,
sondern bereits ab dem 01. Juli 2006 in Kraft trat. Die Liste mit
den gefährlichen Stoffen wird außerdem in Abhängigkeit
vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst.
Die Richtlinie für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikabfällen
ist darauf ausgerichtet, die Mitgliedstaaten zur selektiven Sammlung in
den privaten Haushalten zu verpflichten. Dazu waren bis August 2005 Rücknahmesysteme
und Rücknahmestellen für alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte
aufzubauen. Das EP setzte gegenüber dem Rat durch, dass bis spätestens
2006 eine jährliche Sammelmenge von vier Kilogramm Elektroschrott
pro Einwohner erreicht werden musste. Die Sammlung ist kostenlos für
die Bürger und die Hersteller stehen individuell für die anfallenden
Kosten der Sammlung, Verwertung und Entsorgung - zumindest ab Rücknahmestelle
- ein. Ferner wurden höhere Einzelquoten für die Verwertung
von besonderen Altgerätekategorien festgelegt. So müssen z. B.
bis Ende 2006 Recyclingquoten zwischen 50 Prozent für Kleingeräte
wie Toaster oder Staubsauger und 75 Prozent für große
Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen und Kühlschränke erreicht
werden.
Mit der im Juni 2006 erlassenen Verordnung über die Verbringung von
Abfällen wird die bestehende EG-Abfallverbringungsverordnung novelliertxxvi.
Die Verordnung wird ab dem 12. Juli 2007 anzuwenden sein. Sie stärkt
die so genannte Hausmüllautarkie: Exporte von gemischten Siedlungsabfällen
aus privaten Haushaltungen (Restmüll) können von den Behörden
künftig verhindert werden, unabhängig davon, ob die Abfälle
beseitigt oder verwertet werden sollen. Damit wird eine Scheinverwertung
dieser Abfälle verhindert und die Planungssicherheit für kommunale
Entsorgungsstrukturen erhöht. Die Verordnung übernimmt darüber
hinaus internationale Übereinkommen, wie das geänderte Basler
Übereinkommen über die Überwachung der grenzüberschreitenden
Verbringung von Abfällen in das Gemeinschaftsrechtxxvii.
Nach einem Vermittlungsverfahren im Mai 2006 verabschiedeten das EP und
der Rat im September 2006 eine Neufassung der (Alt-) Batterienrichtliniexxviii.
Die bisherige Gesetzgebung zu Batterien und Akkumulatoren wird damit erheblich
verschärft und die Herstellerverantwortung hervorgehoben. Nach der
zweijährigen Umsetzungsfrist werden EU-weit Recyclingsysteme verpflichtend
sein. Bisher haben lediglich Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland,
Niederlande und Schweden umfassende Systeme eingeführt. Als Mindestsammelraten
werden 25% im fünften Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie und
45% nach zehn Jahren festgelegt. Die Mindestvorgaben für das Recycling
betragen 65% für bleisäurehaltige Produkte, 75% für solche
mit Nickel-Cadmium und 50% für sonstige Batterien. Quecksilber und
Cadmium dürfen ab einer bestimmten Konzentration (0,0005% Quecksilber,
0,002% Cadmium) nur noch in Notfall- und Alarmsystemen, Medizingeräten
oder kabellosen Powertools verwendet werden. Das EP erreichte die Kennzeichnung
der Kapazität von Batterien ab 2009, mit der den Kunden der Vergleich
der Leistung beim Kauf ermöglicht werden soll. Die Händler werden
zukünftig EU-weit verpflichtet sein, gebrauchte Batterien kostenlos
zurückzunehmen Batteriebetriebene Geräte müssen zukünftig
so konzipiert werden, dass verbrauchte Batterien leicht entnommen werden
können.
Schließlich wurde im Jahr 2006 auch eine Richtlinie über Bergbauabfällexxix
verabschiedet, wiederum nach einem Vermittlungsverfahren. Bei Bergbauabfällen
handelt es sich um Oberboden, Deckgestein, taubes Gestein und Rückstände,
die beim Abbau und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen anfallen.
Diese Abfälle stellen in Europa die größte Einzelabfallmenge
dar, die mit über 400 Tonnen/ Jahr mehr als 20% der Gesamtabfallmenge
ausmacht. Mit der Richtlinie werden unionsweite Regeln zur Verhütung
der Verschmutzung von Wasser und Boden infolge der Lagerung von Abfällen
in Absetzteichen und auf Halden eingeführt. Die Betreiber müssen
bereits in der Planungsphase Abfallbewirtschaftungspläne erstellen.
Durch strenge Regeln für die Erteilung von Genehmigungen für
Abfallentsorgungseinrichtungen sollen ausreichender Umweltschutz und sicherer
Betrieb der Anlagen gewährleistet werden. Die Bestimmungen erfassen
nicht nur die Betriebsphase, sondern auch Stilllegung und Nachsorge. Bereits
verseuchte Gebiete sollen saniert werden.
6.Gewässerschutz
An den Rohstoff Wasser werden von der modernen Industriegesellschaft immer
umfangreichere und komplexere Nutzungsansprüche gestellt. Da Flüsse
und Wasserkörper nationale Grenzen überqueren, überrascht
es nicht, dass im Gewässerschutz internationale Kooperationen eine
lange Tradition habenxxx.
Das Koordinatensystem für die Wasserpolitik der EU gibt die Wasserrahmenrichtlinie
vor xxxi. Sie dient dem Schutz sämtlicher Gewässer, soll Verschmutzungen
verhindern, eine nachhaltige Entwicklung fördern, die Umwelt schützen
und Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürre mildern. Die
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist noch nicht abgeschlossen. Der
Gerichtshof musste die mangelhafte Einhaltung der Umsetzungsfrist bis
2003 gegenüber einer Reihe von Staaten anmahnen. Im März 2007
wird die Kommission eine Analyse über den Stand der Umsetzung vorlegen.
Bis Ende 2015 soll nach der Richtlinie in der EU ein qualitativ guter
Zustand aller Grund- und Oberflächengewässer erreicht sein.
Umfangreiche Einzelregelungen sind darüber hinaus zur Sicherung der
Trinkwassergewinnung und- qualität ergangen.
Am 24. März 2006 trat die novellierte Badegewässerrichtlinie
in Kraft, mit der das gesundheitliche Risiko beim Baden in Flüssen,
Seen und Meer verringert werden sollxxxii. Mit der Neufassung wurden eine
Reihe der Grenzwerte für die Wasserqualität verschärft.
Gesundheitliche Gefahren durch Gewässer drohen zum Beispiel von Krankheitserregern
aus Kläranlagen. Auch Algenbildung durch zu nährstoffreiches
Wasser kann Hautreizungen oder Vergiftungen auslösen. Für die
Mitgliedstaaten besteht eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren zur Überführung
der Regelungen in nationales Recht.
Am 18. Oktober 2006 einigten sich das EP und der Ministerrat im Vermittlungsausschuss
auf einen gemeinsamen Text zu einer Richtlinie zum Schutz des Grundwassers,
einer Tochterrichtlinie der Wasserrahmenrichtlinie. Die geltende Grundwasserrichtliniexxxiii
läuft 2013 aus. Das Grundwasser ist Europas wichtigste Trinkwasserquelle.
Die teils riesigen Wasserkörper sind hochsensible Ökosysteme,
die sich nicht an Landesgrenzen orientieren und sehr empfindlich auf schädliche
Einflüsse reagieren. Mit der Richtlinie werden Kriterien für
die Ermittlung des guten chemischen Zustands der Grundwasserkörper
sowie zur Feststellung negativer Schadstofftrends und Ausgangspunkten
für die Einleitung von Gegenmaßnahmen festgelegt. Die Richtlinie
sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten spätestens bis 2015 eine dem
Trinkwasser vergleichbare Grundwasserqualität sicherstellen. Schädliche
Einleitungen in das Grundwasser sind zu verhindern und negativen Trends
der Wasserqualität ist frühzeitig entgegen zu wirken. Gemeinschaftliche
Ausgleichzahlungen für Landwirte können gewährt werden,
wenn diese Investitionen in den Grundwasserschutz tätigen.
Am 18. Januar 2006 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie
über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser vorgelegtxxxiv.
Zwischen 1998 und 2004 zählte man über 100 größere
Hochwasser in der EU. Besonders schlimm waren die Auswirkungen an Donau
und Elbe im Jahr 2002. Auch im Jahr 2005 war die Zahl der Hochwässer
in vielen Gebieten erneut angestiegen. Neben wirtschaftlichen und sozialen
Schäden haben Hochwässer auch drastische Umweltauswirkungen.
Zum Beispiel, wenn industrielle Anlagen überflutet werden. Der Vorschlag
der Kommission sieht unter anderem eine Bewertung aller Hochwassergebiete
und die Erstellung von Hochwasserrisikokarten durch die Mitgliedsstaaten
vor. Diese sollen darüber hinaus Hochwassermanagementpläne bereithalten.
Insgesamt will die Kommission die länderübergreifende Zusammenarbeit
und den Informationsaustausch fördern. Das Europäische Parlament
hat den Vorschlag in erster Lesung am 13. Juni 2006 beraten. Der Rat hat
am 27. Juni 2006 eine politische Einigung erzielt. Im Frühjahr 2007
werden die parlamentarischen Beratungen in zweiter Lesung fortgesetzt
werden.
7.Meeresumwelt
Europa ist von vier Meeren und zwei Ozeanen umgeben. Die Meeresumwelt
birgt lebenswichtige Ressourcen, und ihr Ökosystem erbringt unverzichtbare
Dienste wie Klimaregulierung, Nährstoffrecycling und Erzeugung von
Sauerstoff. Die Bedrohungen für die Meere sind im Wesentlichen folgende:
Überfischung, zerstörerische Fangpraktiken, Einleitungen von
Abfällen ins Meer und von Schadstoffen aus den Küstengebieten,
Lärmbeeinträchtigungen durch Schiffe, Gasableitungen und akustische
Unterwassergeräte, aber auch Auswirkungen des Klimawandels, Kiesgewinnung,
Bohrungen zur Erdegewinnung und die Verstädterung der Küsten.
Die Ende Oktober 2005 zusammen mit einem Richtlinienvorschlagxxxv vorgelegte
thematische Strategie zur Erhaltung der Meeresumwelt soll den Rechtsrahmen
setzten, um bis zum Jahr 2021 einen »guten Umweltstatus« der
europäischen Meere zu erreichen. Die Richtlinie beschreibt gemeinsame
europäische Grundsätze und Ziele, gibt aber keine harmonisierten
Qualitätswerte vor. Die Mitgliedsstaaten sollen die notwendigen Maßnahmen
vielmehr in eigener Verantwortung planen und ausführen. Dadurch sollen
die besonderen Gegebenheiten der regionalen Gewässer berücksichtigt
werden. Das EP hat die Vorschläge Mitte November 2006 in erster Lesung
beraten. Die Abgeordneten sprachen sich für ehrgeizigere Ziele aus,
insbesondere wurden eine exaktere Definition und Kriterien für die
Bestimmung eines »guten Umweltstatus« eingeführt. Außerdem
sollen die Mitgliedsstaaten zur Zusammenarbeit auf nationaler und regionaler
Ebene verpflichtet werden.
8.Bodenschutz
Im September 2006 hat die Kommission die im 6. Umweltaktionsprogramm
vorgesehene Bodenschutzstrategie endlich vorgelegt. Gegenwärtig gibt
es keinen kohärenten europäischen Ansatz zum Bodenschutz, wenngleich
eine Reihe von Richtlinien zum Pflanzenschutz oder im Abfallbereich (z.B.
Klärschlammrichtlinie) indirekt schützende Wirkung aufweisen.
Als Boden wird gemeinhin die obersten Schicht der Erdkruste und somit
der Lebensraum für den größten Teil der Biosphäre
bezeichnet. Diese Erdschicht spielt eine bedeutende Rolle für die
Ökologie. Da Bodenbildung ein extrem langsamer Prozess ist, müssen
Böden im Wesentlichen als nicht erneuerbare Ressource betrachtet
werden. Die thematische Strategie hat folgende Handlungsfelder identifiziert:
Die Schaffung eines Regelungsrahmen in Form einer Rahmenrichtlinie, zu
der ein entsprechender Vorschlag mit der Strategie präsentiert wurdexxxvi,
verstärkte Forschungstätigkeiten und die Sensibilisierung der
Öffentlichkeit. Zugleich soll die Bodenschutzpolitik in andere Gemeinschaftspolitiken,
besonders in die Agrarpolitik, integriert werden. Mit der Richtlinie werden
Regelungen zur Überwachung von Erosion, Verdichtung und Versiegelung
oder Anreicherung von umwelt- und gesundheitsgefährdenden Stoffen
im Boden aufgestellt. Umweltschutzorganisationen kritisieren, dass keine
EU-weiten Qualitätswerte für eine gute Bodenbeschaffenheit vorgeschlagen
wurden. Die Beratungen in erster parlamentarischer Lesung haben Ende 2006
begonnen.#
9.Chemikalienpolitik
Ende Oktober 2003 legte die Europäische Kommission endlich, zwei
Jahre nach den Beratungen zum Weißbuch Chemie, ihren Verordnungsvorschlagxxxvii
zur Neuordnung des Chemikalienrechts vor. Das geltende Recht unterscheidet
zwischen »Altstoffen« (vor 1981 auf dem Markt) und »neuen
Stoffen« (seit 1981 auf den Markt gekommen). Während bisher
die bereits auf dem Markt vorhandenen Altstoffe nicht erfasst waren, mussten
neue Stoffe angemeldet und geprüft werden, wenn sie in Mengen von
10 kg/Jahr hergestellt werden, ungeprüfte Altstoffe konnten
weiterhin verwendet werden. Seit 1981 sind nur etwa 3 000 neue Chemikalien
auf den Markt gekommen; dagegen waren 1981 über 100 000 Altstoffe
auf dem Markt. Die neue Verordnung ersetzt mehr als 40 Einzelregelungen
und ist das bislang umfangreichste Gesetzesgebungsprojekt der EU. Das
langjährige Verfahren hat ein bisher unerreichtes Ausmaß von
Lobbytätigkeit aller Art bei den Europäischen Institutionen
erlebt.
Kernstück des über 1.000 Seiten umfassenden Verordnungsvorschlages
ist die Einführung des Kontrollsystems »REACH« (Registrierung,
Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien). Danach sollen Unternehmen
ca. 30.000 chemische Stoffe, die sie pro Jahr in einer Menge von einer
Tonne oder mehr herstellen oder importieren, in einer zentralen Datenbank
registrieren lassen. Bei der Registrierung eines Stoffes sind Angaben
über seine Eigenschaften, seine Verwendung und den sicheren Umgang
mit ihm zu machen. Erstmals wird die gesamte Industrie, also Hersteller,
Importeure und alle weiteren Verarbeiter in der Produktionskette in den
Blick genommen und außerdem die Weitergabe und Verfügbarkeit
von sicherheitsrelevanten Daten gewährleistet. Die erforderlichen
Angaben sind abgestuft nach der Menge, in der der Stoff hergestellt wird
und den Risiken, die er birgt. Für besonders besorgniserregende Stoffe
wird eine Zulassungspflicht bestehen. Dazu gehören krebserzeugende,
erbgutschädigende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR),
persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT), hoch persistente,
hoch bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) und sonstige Stoffe mit ähnlich
schädlicher Wirkung auf Gesundheit und Umwelt. Vorgesehen ist ferner
die Einrichtung einer europäischen Chemikalienbehörde in Helsinki.
Diese soll die zentrale Datenbank verwalten, die Registrierungsdossiers
entgegennehmen und Informationen der Öffentlichkeit zugänglich
machen. Das EP hat seine erste Lesung im November 2005 abgeschlossen und
damit den Gemeinsamen Standpunkt der Mitgliedsstaaten vom Juni 2006xxxviii
erkennbar geprägt. Der Kommissionsvorschlag wurde grundlegend überarbeitet.
So wurde zum Beispiel die Registrierung von chemischen Stoffen vereinfacht,
besonders, wenn diese nur in niedrigen Mengen von bis zu zehn Tonnen im
Jahr verwendet werden. Gleichzeitig wurden die Anforderungen an die Zulassung
von gefährlichen Stoffen merklich verschärft. Verbessert wurden
ferner die Regelungen zur gemeinsamen Registrierung eines Stoffes durch
mehrere Hersteller oder Verwender und die damit zusammenhängenden
Fragen um Geschäftsgeheimnisse. Die schwierige Frage, wie Chemikalien
in fertigen Importprodukten aus Drittländern zu behandeln sind, konnte
dagegen aufgrund internationaler Handelsübereinkommen nur teilweise
befriedigend gelöst werden.
Im Juli 2006 begannen die parlamentarischen Beratungen in zweiter Lesung.
Zu einigen Punkten, besonderes im Bereich der Zulassung und Ersetzung
von besonders gefährlichen Stoffen, wurde zwischen dem EP und dem
Ministerrat heftig diskutiert. Am 18. Dezember 2006 hat der Umweltrat
schließlich einem mit dem EP ausgehandelten Kompromiss zum Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens zugestimmt. Das Parlament hatte seine Zustimmung
bereits am 13. Dezember 2006 mit einer klaren Mehrheit von 529:98:24 Stimmen
erklärt. Der Kompromiss sieht gegenüber dem Gemeinsamen Standpunkt
des Ministerrates vom 27. Juni 2006 Verschärfungen am Zulassungsverfahren
vor, kommt aber auch den Interessen der Industrie ein Stück weiter
entgegen. REACH wird am 1. Juni 2007 in Kraft treten. 12 Monate später
wird die neue Chemikalienagentur dann mit der Sammlung von ersten Daten
über chemische »Altstoffe« beginnen.
10.Umwelthaftung
Bis zum 1. April 2007 haben die Mitgliedsstaaten Zeit, die so genannte
Umwelthaftungsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ob alle Regierungen
dieser Verpflichtung fristgemäß nachkommen werden, ist allerdings
zweifelhaft. Der Verabschiedung der Richtlinie im Februar 2004 gingen
heftige Kontroversen zwischen dem EP und dem Ministerrat voraus. Der Text
sieht die Einführung eines verschuldensunabhängigen Haftungssystems
vor und verankert damit das Verursacherprinzip als zentralen Grundsatz
der EU-Umweltpolitik. Die Richtlinie erfasst vor allem Unternehmungen,
die von der europäischen Richtlinie zur Integrierten Vermeidung und
Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)xxxix abgedeckt werden.
Das sind viele Abfallbewirtschaftungstätigkeit, die Herstellung,
Verwendung und der Transport von Chemikalien sowie die Verwendung gentechnisch
veränderter Organismen. Die Betreiber sind verpflichtet sofort aktiv
zu werden, wenn aufgrund ihrer Tätigkeiten Umweltschäden drohen.
Bei eingetretenen Schäden müssen Sanierungsmaßnahmen ergriffen
und bezahlt werden es sei denn, der Betreiber kann sich auf gesetzliche
Rechtfertigungsgründe berufen, wie z. B. das Handeln aufgrund
einer behördlichen Genehmigung oder nach dem Stand der Technik. Das
EP hatte im Gesetzgebungsverfahren gefordert, diese Ausnahmemöglichkeiten
zu streichen. Es konnte sich aber letztlich nicht gegenüber den Mitgliedsstaaten
durchsetzten.
11.Umweltinformation
Eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz kann
ohne ausreichende Informationen über Ursachen von Umweltbeeinträchtigungen
und den Zustand der Umwelt nicht erreicht werden. Das zentrale Rechtsinstrument
auf europäischer Ebene ist die so genannte Umweltinformationsrichtliniexl.
Sie soll den Bürgern einen freien Zugang und die Verbreitung zu den
bei Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt gewährleisten.
Die Verordnung über den Zugang zu Informationen und zu Gerichten
in Umweltangelegenheiten von 2006 ist Teil der Umsetzung der UN-ECE- Konvention
von Aarhus von 1998xli und wird deren drei »Säulen« -
»Zugang zu Informationen«, »Öffentlichkeitsbeteiligung«
und »Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten« - auf die
Europäischen Institutionen und Einrichtungen übertragen. Für
umweltrechtliche Verfahren gegen Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane
werden bestimmte Organisationen, wie europaweit agierende Umweltverbände,
künftig ohne Geltendmachung eigener Rechtsverletzung vor dem EuGH
klagebefugt sein. Voraussetzung ist eine vorausgegangene interne Überprüfung
mit einer Antragsfrist von sechs Wochen.
Für den Hoheitsbereich der Mitgliedsstaaten wurden die erste und
Teile der zweiten Säule der Aarhus-Konvention bereits weitgehend
in das Gemeinschaftsrecht eingearbeitetxlii, wenngleich die Umsetzung
in den Mitgliedsstaaten beachtliche Defizite aufweist. Grund sind die
unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten, die Fortschritte
im Bereich der Umweltinformation und Öffentlichkeitsbeteiligung erschweren.
Das zeigt sich auch an einem Richtlinienvorschlag zum Zugang zu (nationalen)
Gerichten in Umweltangelegenheiten den die Kommission Ende 2003 präsentiert
hat. Seit der ersten Lesung des EPs im März 2004 hat der Ministerrat
hierzu noch keine formelle Stellung bezogen, womit die Richtlinie faktisch
»festhängt«. Der diesen Widerstand auslösende Kommissionsvorschlag
soll durch eine Minimalharmonisierung der Klagemöglichkeiten den
Vollzug des europäischen Umweltrechts effizienter gestalten und dadurch
die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren reduzieren.
12. Finanzierungsinstrument Life +
Das wichtigste Umweltfinanzierungsinstrument der EU ist das so genannte
»LIFE-Programm«, das im Mai 1992 ins Leben gerufen wurde.
Ziel von »LIFE« ist es, einen Beitrag zur Anwendung und Entwicklung
von Umweltpolitik und Umweltrecht der Gemeinschaft zu leisten.
»LIFE I« lief von 1992 bis 1995 und war mit einem Budget
von 400 Mio. € ausgestattet (100 Mio. €
pro Jahr). Aufgrund des Erfolgs wurde eine 2. Phase (»LIFE II«)
gestartet, die von 1996 bis 1999 lief und für die insgesamt 450 Mio. €
zur Verfügung standen (112,5 Mio. € pro Jahr). Bis
Ende 2006 läuft »LIFE III«, dessen Laufzeit von
2000 bis 2004 (128 Mio. € pro Jahr) festgeschrieben war und das bis
Ende 2006 verlängert wurde. LIFE bestand bislang aus drei Teilen:
»LIFE-Umwelt«, »LIFE-Natur« sowie »LIFE-Drittländer«.
Es wurden sowohl innovative Investitionsvorhaben als auch die Unterstützung
der Entwicklung und des Vollzugs der Umweltpolitik und des Umweltrechts
der EU unterstützt.
Für das nachfolgende »LIFE+ Programm« sind für den
Zeitraum von 2007 bis 2013 etwa 1,9 Milliarden € veranschlagt, damit
ca. 300 Mio. € pro Jahr für die um 12 Staaten erweiterte EU.
Das Programm soll die Komponenten enthalten: »Natur und biologische
Vielfalt«, »Umsetzung und gute Verwaltungspraxis« und
»Information und Kommunikation« enthalten. Allerdings soll
die bisherige Förderung völlig neu strukturiert werden. Die
Verwaltung soll nicht mehr durch die Kommission, sondern direkt durch
die Mitgliedsstaaten erfolgen und dort auch zu 80% finanziert werden.
Gegen die Mittelverteilung über die Länder und die Aufteilung
auf die Programmschwerpunkte regt sich im EP Widerstand. Die Sorge der
Abgeordneten ist, dass die Gelder dadurch verzögert oder uneffizient
eingesetzt werden. Am 24. Oktober 2006 wurden in zweiter Lesung ca. 30
Änderungsanträge mit großer Mehrheit angenommen, wodurch
ein Vermittlungsverfahren unausweichlich wurde. Mit Blick auf die bereits
im Januar 2007 beginnenden neue Förderperiode wirft diese Verzögerung
erhebliche haushaltspraktische Probleme auf, da zunächst keine Rechtsgrundlage
zur Auszahlung von Fördergeldern vorliegt.
III. Die Erweiterung der Europäischen Union
Seit dem Beitritt von zehn mittel- und osteuropäische Staaten am
1. Mai 2004 gilt das Umweltrecht der EU zum überwiegenden Teil auch
in den neuen Mitgliedstaaten. Übergangsfristen wurden nur in Ausnahmefällen
vereinbart und konnten inhaltlich und zeitlich stark begrenzt werden.
Insgesamt wurden für die zehn Staaten 60 Übergangsfristen zu
unterschiedlichen Rechtsakten des »Umweltacquis« vereinbart,
vor allem in investitionsintensiven Bereichen wie Abfallverwertung, Abwasserwirtschaft
und Luftreinhaltung. Neben den rechtlichen Verpflichtungen geht es für
die zukünftigen Mitglieder zuglei. Diese Übergangsfristen betreffen
in der Mehrzahl Richtlinien mit hohem Investitionsaufwand (z.B. Kommunalabwasser-Richtlinie:
zehn Beitrittsländer, Verpackungsrichtlinie: neun Beitrittsländer,
IVU-Richtlinie: sechs Beitrittsländer, Großfeuerungsanlagenrichtlinie:
acht Beitrittsländer, VOC-Richtlinie: sechs Beitrittsländer).
Mit Tschechien wurden die wenigsten, mit Polen die meisten Übergangsfristen
vereinbart, nämlich drei bzw. zehn Übergangsfristen.
Bis zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum 1. Januar 2007 gibt
es vor allem in Bulgarien noch Defizite bei der Übernahme des »Umweltacquis«.
In ihrem Monitoring-Bericht vom September 2006xliii bemängelt die
Kommission unter anderem die Umsetzung in den Bereichen Wasserqualität,
Abfallmanagement und Luftqualität. Wie auch die letzten zehn Beitrittsstaaten
hatten Rumänien und Bulgarien vor der Erweiterung große Anstrengungen
unternommen, um die hohen EU-Standards zu erfüllen. Ein Problem stellten
die in einigen Bereichen noch immer nicht ausreichenden administrativen
Strukturen dar. Auch hier sind noch weitere Bemühungen nötig,
um eine reibungslose Umsetzung und Kontrolle der geschaffenen Gesetzgebung
zu gewährleisten und die transparente Verteilung der EU-Finanzmittel
durchführen zu können.
IV. Ausblick
In den für ganzheitlichen Umweltschutz wichtigen Bereichen Boden,
Wasser, Luft, Abfall und Umwelthaftung liegt bereits ein umfassender europäischer
Schutzrahmen vor. In vielen Bereichen wird die Gesetzgebung derzeit aktualisiert.
Darüber hinaus werden neue Initiativen, wie zum Beispiel der Schutz
der Meeresumwelt, der Austausch von Geodaten oder der Nutzung von Biomasse
angegangen. Auch die 1993 eingerichtete freiwillige Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung EMAS soll Anfang 2007 einer Revision unterzogen
werden. Umweltpolitik ist ein sich ständig weiter entwickelnder Bereich.
Angesichts der des zunehmenden internationalen Handels und des wachsenden
Wettbewerbs um Rohstoffe zwischen entwickelten Wirtschaftssystemen und
aufstrebenden Industrien, wie China, Indien oder Brasilien, werden nachhaltige
Umweltgesetzgebungen und innovative Umwelttechnologien ein Schlüsselfaktor
zukünftiger Industriepolitik sein.
Die Herausforderungen, die sich stellen, der Klimaschutz, ein nachhaltiges
Gewässermanagement oder der Schutz des Bodens, können international
am wirksamsten angegangen werden. Die EU versucht dabei, langfristige
Strategien zu entwickeln. Der größte Teil der europäischen
Umweltgesetzgebungen ist erst Jahre nach den Beratungen in den europäischen
Institutionen in allen Mitgliedsstaaten in Kraft und umgesetzt. Ein ehrgeiziger
Rahmen muss daher durch ebenso ehrgeiziges Handeln der Mitgliedstaaten
ausgefüllt werden. Das ist gerade in letzter Zeit immer schwieriger
geworden. Die im Jahr 2004 angegangene Neubelebung der »Lissabon
Strategie«, mit der Europa bis 2010 seine globale Wettbewerbsfähigkeit
sichern will, führt dazu, dass die Regierungen vom EP oft »milde«
gestimmt werden müssen, weil scheinbar wieder häufiger ein Konflikt
zwischen Umweltschutz auf der einen, Industriepolitik, Wirtschaftswachstum
und Beschäftigung auf der anderen Seite konstruiert wird. Investitionen
für Schutzmaßnahmen scheinen oft als zu teuer und sind daher
unerwünscht. Richtig ist jedoch, dass sich Nichtstun rächt,
und dass die Kosten von fehlendem Umweltschutz schon mittelfristig sehr
viel kostspieliger sind, als eine vernünftige und frühzeitige
Integration von Umweltinvestitionen in die Produktionskosten. Außerdem
sind neue Umwelttechnologien, die meistens in Erfüllung strengerer
Normen entwickelt wurden, ein Wettbewerbs- und Standortvorteil, der
wenn er richtig genutzt wird Forschung und Industriepolitik vorantreiben
kann.
Eine richtungweisende Entscheidung des EuGHxliv hat kürzlich klargestellt,
dass europäische Richtlinien zur effektiven Umsetzung des Umweltrechts
auch strafrechtliche Folgen vorsehen dürfen. In besonders sensiblen
Bereichen kann damit zukünftig europaweit ein Signal für die
Dringlichkeit bestimmter Umweltschutzvorschriften gesetzt werden. Die
Menschen in Europa wissen um den Wert einer gesunden Umwelt. Eurobarometer
Umfragen belegen, dass über 70% der Bürger von den politischen
Entscheidungsträgern erwarten, dass Umwelt-, Wirtschafts- und Sozialpolitik
gleichwertig behandeln werden.
Unsere Aufgabe in den nächsten Jahren wird sein, die Rolle einer
ehrgeizigen Umweltpolitik für eine moderne Wirtschaftspolitik zu
unterstreichen. Dies gilt um so mehr, als die Erweiterung um mittlerweile
zwölf mittel- und osteuropäische Länder, in denen erst
seit einigen Jahren Anstrengungen ergriffen wurden, Umweltschutz zu verankern,
den Wind nicht sanfter gemacht hat. Länder, die zum Teil nur mit
großen Mühen die bestehende Gesetzgebung der EU in nationales
Recht umgesetzt haben oder gar längere Übergangsfristen hierfür
erhalten haben, zeigen teils wenig Bereitschaft, ambitioniertere oder
neue Regelungen einzuführen. Gleichzeitig achten die »alten«
Mitgliedstaaten aufmerksam darauf, dass Wettbewerbsgleichheit bei Produktionskosten
bedacht wird. Es ist und bleibt daher wichtiger denn je, für integrierte
Strategien und nachhaltige Ansätze in allen Politikbereichen
ob Industriepolitik, Landwirtschaft oder Verkehr zu streiten.
Weiterführende Literatur
European Environmental agency, The European Environment - State and Outlook
2005, Copenhagen 2005 ? Die Umweltkompetenzen der EG nach dem Vertrag
von Nizza, in: Zeitschrift für Umweltrecht, Sonderheft 2003. ? SANDS/
GALIZZI, Phillipe/ Paolo, Documents in European Community Environmental
Law, Cambridge 2006 ? DIETRICH/ AU/ DREHER, Jörn/ Christian/ Jörg,
Umweltrecht der Europäischen Gemeinschaften, Berlin 2003 ? The EU
Committee of the American Chamber of Commerce. EU Environment Guide, Brüssel
2004. ? HEY, Christian: Die europäische Umweltpolitik im Europa der
25, in: Jahrbuch Ökologie 2005 / hrsg. von Günter
Altner, S. 11-26, München 2004 ? Wepler, Claus, Europäische
Umweltpolitik, Marburg 1999.
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